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Instandhaltungskosten von Gemeinschaftseigentum (Balkonsanierung) kann einzelnem Wohnungseigentümer zugewiesen werden, §§ 5 Abs. 4 Satz 1 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 9/12, 16.11.2012
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§§ 5 Abs. 4 Satz 1 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 WEG
Bei der Auslegung einer Teilungserklärung ist maßgebend auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, NJW 2004, 3413).

Bestimmt die Teilungserklärung, dass Balkone, die zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, auf dessen Kosten instandzusetzen und instandzuhalten sind, ist diese Bestimmung nicht einschränkend dahin auszulegen, dass hiervon Kosten ausgenommen sind, die die im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkonteile betreffen, §§ 5 Abs. 4 Satz 1 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 WEG.
Der BGH hat hier noch einmal die in der Rechtsprechung weitgehend unstreitige Rechtsfolge bestätigt, wonach auch die Kosten für die Instandsetzung und Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum, dessen Nutzung überwiegend oder ausschließlich dem Nutzungsinteresse einzelner Wohnungseigentümer dient, durch Vereinbarung auf die nutzungsberechtigten Sondereigentümer abgewälzt werden kann.

Dies gilt auch dann, wenn in der Teilungserklärung einzelne Gebäudeteile als Sondereigentum ausgewiesen sind, die zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören, da die Kostentragung insoweit losgelöst von der (fehlerhaften) Festlegung als Gemeinschaftseigentum/Sondereigentum zu werten ist (vgl. LG Düsseldorf 16 S 57/09).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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