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Kein Bußgeld trotz Handy am Steuer? Unterscheidung von Halten und Benutzen; § 23 Abs. 1a StVO
OLG Jena, AZ: 1 OLG 121 SsRs 55/21, 13.10.2021
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Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO ist allein das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß. Es muss vielmehr auch weiterhin über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen.

Dem Tatbestandsmerkmal der „Benutzung" kommt weiterhin ein eigener Regelungsgehalt zu, der an die mit der Benutzung einhergehenden verkehrs-sicherheitsgefährdenden Tätigkeiten auch ohne Aufnehmen oder Halten des Geräts anknüpft.?
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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