Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Ein-Mann-Versammlung in der Corona-Krise: Alle Beschlüse sind nichtig
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 23/21, 28.01.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
§§ 23 WEG; 134, 138 BGB

1. Zu diesem unantastbaren Kernbereich der Mitgliedschaft des
Wohnungseigentümers zählt auch das Recht auf eine persönliche
Teilnahme an einer Eigentümerversammlung.

Die Verpflichtung zur Gewährleistung des "unantastbaren" bzw.
"unentziehbaren" Rechts eines jeden Eigentümers auf persönliche
Teilnahme an der Versammlung gilt absolut; die Rechtfertigung einer
Beeinträchtigung dieses Rechts ist von vornherein grundsätzlich
ausgeschlossen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem
Hintergrund der "aktuellen Pandemie-Situation", also den Auswirkungen
der COVID19-Pandemie bzw. Corona-Krise.

Eine Ein-Mann-Versammlung führt zur Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses.

Die Beschlussnichtigkeit hängt grundsätzlich - und auch in den Fällen
von sog. "Ein-Mann"- bzw. "Ein-Frau"-Versammlungen - nicht davon ab,
ob einzelne Eigentümer die gefassten Beschlüsse angefochten haben
oder nicht, sondern ob die angegriffene Willensbildung der Eigentümer
für sich genommen in den Kernbereich der mitgliedschaftlichen Rechte
der Eigentümer unberechtigt eingreift oder nicht.

2. Vor einer Beschlussfassung einer Instandsetzungsmaßnahme sind
mehrere Alternativangebote einzuholen.

3. Die Nichteinhaltung der Einladungsfrist nach § 24 Abs. 4 S. 2 WEG von
drei Wochen führt zur Ungültigkeit eines angefochtenen Beschlusses.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfchtungsklage Wohnungseigentümerversammlung rechtsanwalt frank DohrmanN Bottrop