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Schmerzensgeld bei Unfall eines defekten Mietwagen
OLG Frankfurt a. M., AZ: 2 U 28/21, 30.12.2021
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Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel der Mietsache gemäß § 536a Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.

Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB liegt aber dann vor, wenn der Haftungsausschluss auch im Falle der Verletzung sogenannter Kardinalpflichten gelten soll, die als den typischen Verwendungszweck prägende Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Mietzinspflicht stehen. Bei einem Kfz-Mietvertrag handelt es sich um solche Pflichten, wenn sie den grundlegenden, für den Vertragszweck des sicheren Fahrens unabdingbaren technischen Zustand des Mietfahrzeugs betreffen, insbesondere die Funktionsfähigkeit von Lenkung und Bremsen.

Einer 46-jährigen rechtshändigen Frau, die durch den maßgeblichen Verkehrsunfall ihren linken Arm verloren hat, steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000 EUR zu. Dabei hat das Gericht u.a. berücksichtigt, dass die Geschädigte an Phantomschmerzen und einer schweren psychischen Belastung leidet, die durch die dauerhafte Schädigung hervorgerufen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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