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Einladung zur Eigentümerversammlung darf während der Corona-Pandemie mit der Bitte verbunden sein, nicht zu erscheinen
LG Bremen, AZ: 4 S 93/22, 14.07.2022
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1. Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung gehört demnach zum Kernbereich des Wohnungseigentums, weshalb auch in Zeiten der Corona-Pandemie ein Anspruch der Eigentümer auf die persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen besteht.

Aus der Formulierung "Sollten Miteigentümer an der Versammlung zwingend teilnehmen wollen, weisen wird auf die Einhaltung der 3-G-Regelung hin und bitten darum, mit maximal 1 Person anwesend zu sein" geht vielmehr eindeutig und unmissverständlich hervor, dass eine persönliche Teilnahme an der Versammlung möglich ist.

2. Die Wohnungseigentümer können gem. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG beschließen, das ein Wohnungseigentümer die zu seinen Räumlichkeiten gehörenden Schlösser bei mutwilliger Beschädigung durch Dritte auf eigene Kosten instand setzen müssen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Beschädigung zerstörung Sondereigentum Gemeinschaftseigentum Kostentragungspflicht