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Nachbar muss Markise als Sichtschutz hinter Stabgitterzaun nicht beseitigen; § 906 BGB
AG Bottrop, AZ: 11 C 92/21, 21.09.2022
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Ein Anspruch auf Beseitigung einer Seitenmarkise hinter einem Stabgitterzaun ist nur dann gegeben, wenn durch die Seitenmarkise derart auf den Stabgitterzaun eingewirkt wird, dass dieser seinen Charakter als ortsübliche Einfriedung verliert.

Bloße ideelle oder immaterielle Immissionen, wozu auch die ästhetische Beeinträchtigung durch einen Sichtschutz gehört, werden von § 906 BGB nicht erfasst.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop doppelte Grenzeinfriedung