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Gesamtjahresabrechnung kann nicht mehr beschlossen werden / Materielle Ansprüche gegen Wohnungseigentümer können in Jahresabrechnung nicht beschlossen werden; § 28 WEG
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 770 C 56/21, 09.03.2022
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§ 28 WEG
1. Nach Inkrafttreten des WEMoG ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n.F. nur noch über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der Vorschüsse zu beschließen. Eine Beschlussfassung über die Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen erfolgt nicht mehr, sondern nur noch kupiert im Umfang des § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG.

Der Beschlusswortlaut, dass die "von der Verwalterin vorab versandte Jahresabrechnung mit Gesamtkosten, der Erhaltungsrücklage und der sich aus den verwendeten Umlageschlüsseln ergebenden Einzelabrechnungen genehmigt werden, ist unter Berücksichtigung des genannten Grundsatzes, dass die Wohnungseigentümer im Zweifel nicht unter Überschreitung ihrer Beschlusskompetenz Beschlüsse fassen wollen, dahin auszulegen bzw. umzudeuten, dass sich der Beschluss nicht auch auf das vorbereitende Rechenwerk, sondern nur auf die sich aus allen und gemäß Beschlusswortlaut in Bezug genommenen Einzeljahresabrechnungen ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse bezieht.

2. Auch wenn materielle Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer im Raum stehen, rechtfertigt dies nur dann eine von dem maßgeblichen Verteilungsschlüssel abweichende Kostenverteilung, wenn der Anspruch tituliert ist oder sonst feststeht, etwa weil er von dem betreffenden Wohnungseigentümer anerkannt worden ist.

Es ist nicht zulässig, materielle Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer durch Einstellung in das Rechenwerk zur Jahresabrechnung und darauf basierender Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG als "Nachschuss" gegen den Schuldner quasi selbst zu titulieren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Forderungen Anspruch Ansprüche gegen Miteigentümer