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Wohnungseigentümer kann Schadensersatzanspruch gegen Verwalter haben / Instandhaltung obliegt der Gemeinschaft; § 27 WEG
LG Braunschweig, AZ: 6 S 376/19, 31.07.2020
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Auch wenn der Verwaltervertrag mit dem Verband der Wohnungseigentümer geschlossen wird, kommen eigene Schadensersatzansprüche der jeweiligen Wohnungseigentümer wegen Pflichtverletzungen des Verwalters in Betracht, weil der Verwaltervertrag Schutzwirkungen zugunsten der Wohnungseigentümer entfaltet.

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, nicht des Sondereigentums, erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Trotz der den Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG treffenden Verpflichtung sind deshalb für die Durchführung der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 21 Abs. 1, 5 Nr. 2 WEG primär die Wohnungseigentümer selbst zuständig, die über das "Ob" und "Wie" durch Mehrheitsbeschluss entscheiden.

Soweit die Wohnungseigentümer ihre vorrangige Geschäftsführungsbefugnis durch Beschluss ausüben, wird die entsprechende Geschäftsführungsbefugnis des Verwalters verdrängt. Er ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG verpflichtet, Beschlüsse der Wohnungseigentümer zur Instandsetzung und Instandhaltung auszuführen und daher an Weisungen in einer konkreten Angelegenheit gebunden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Schadenersatz