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§ 6 COVMG lässt das Verwalteramt nach Niederlegung nicht wieder aufleben
AG Essen, AZ: 196 C 124/21, 02.04.2022
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Legt die Verwaltung ihr "Amt nieder", lebt ihre Bestellung gem. § 6 COVMG nicht wieder auf, da diese Vorschrift den Verwalter nicht zwingen kann, das Amt auszuüben. Auf die Rechtmäßigkeit der Verwalterniederlegung kommt es nicht an.

Beruft die Verwaltung dann doch noch eine Versammlung mit dem Ziel der Wahl einer neuen Verwaltung ein, wurde die Versammlung durch eine unzuständige Person einberufen und alle gefassten Beschlüsse sind anfechtbar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop