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Fehlerhafte Aufteilung der Miteigentumsanteile führt nicht zum Eintragungshindernis; §§ 1, 7 WEG; 878 BGB
KG Berlin, AZ: 1 W 258/22, 12.07.2022
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Ist die dingliche Einigung bindend geworden und der Eintragungsantrag bei dem Grundbuchamt gestellt worden, können danach eintretende Verfügungsbeschränkungen einen Rechtserwerb nicht mehr beeinflussen, § 878 BGB. Bei einer Aufteilung nach § 8 WEG gilt dies entsprechend.

Bei Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher kann das Grundbuchamt in den Bestandsverzeichnissen zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung Bezug nehmen, §§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 3 S. 1 WEG.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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