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Zu Unrecht abberufener Verwalter kann noch für 6 Monate vergütung verlangen; §§ 26 Abs. 3 WEG; 615 BGB
LG Köln, AZ: 29 S 151/21, 09.06.2022
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Eine zu Unrecht abberufene Verwaltung kann ihre Vergütungsansprüche geltend machen, auch wenn sie die Abberufung nicht angefochten hat.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es erforderlich ist, dass der Verwalter seine Leistungen ausdrücklich anbieten und die Wohnungseigentümergemeinschaft in Annahmeverzug setzen muss, wenn Verwaltung durch ein Schreiben deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie vom Fortbestand des Verwaltervertrages ausgeht und deshalb die Vergütungsansprüche einfordert.

Die Verwaltung muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, § 615 S. 2 BGB, dabei ist zu berücksichtigen, ob die Verwalterin durch den Wegfall des Objektes in der Lage war, fixe Kosten und insbesondere Personal einzusparen. Ist dies nicht der Fall, wird eine pauschale Ersparnis der variablen Kosten von 20% angenommen.

Es steht indes ein Anspruch lediglich für 6 Monate nach Abberufung zu. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Neufassung des WEG zum 01.12.2020 den Verwalter jederzeit abberufen konnte und der Vertrag spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung endete, § 26 Abs. 3 WEG n.F.

Denn es ist zu berücksichtigen, dass die WEG mit der Neufassung des WEG zum 01.12.2020 den Verwalter jederzeit abberufen konnte und der Vertrag spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung endete, § 26 Abs. 3 WEG n.F. Demgemäß stand der Beklagten das Recht, ab dem 01.12.2020 die Klägerin jederzeit abzuberufen, zu, demzufolge der Verwaltervertrag spätestens sechs Monate danach endete. Auf Grund der Entscheidung der Mehrheit der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 02.12.2019 zu TOP 6 wäre diese Rechtsfolge effektiv nach dem 01.12.2020 herbeigeführt worden, es ist nicht nur von der Möglichkeit, einen solchen Erfolg herbeizuführen, auszugehen.

Es handelt sich dabei nicht um eine unzulässige Rückwirkung der neuen Regelung in § 26 Abs. 3 WEG, zu Grunde gelegt wird nicht das Handeln der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor dem 01.12.2020, vielmehr wird auf eine rechtmäßige Verhaltensweise abgestellt, die der Beklagten alternativ ab dem 01.12.2020 zur Verfügung stand.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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