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Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Schuldnerdaten an die SCHUFA
LG Bonn, AZ: 1 O 322/19, 23.10.2019
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Grundsätzlich richtet sich die Befugnis, Daten von Schuldnern an Auskunfteien zu übermitteln, nunmehr nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f und Abs. 4 DSGVO.

Ein Datenverarbeiter und -übermittler trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 sowie Nr. 5 BDSG.

Es ist einem Gericht nicht verwehrt, den einer Partei obliegenden Nachweis - vorliegend den Zugang von Mahnungen - aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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