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Zur Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Anfechtungsfrist
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 55/21, 30.09.2022
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Haben die Wohnungseigentümer einen Beschluss über einen Gegenstand gefasst, der in der Einladung zur Versammlung nicht bezeichnet war, so ist einem Wohnungseigentümer vielmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Frist für einen Anfechtungsantrag bei Gericht versäumt, weil er von dem Eigentümerbeschluss erst so spät Kenntnis erhalten hat, dass er unter Einrechnung einer Überlegungsfrist von einer Woche den Anfechtungsantrag bei Gericht nicht mehr rechtzeitig einreichen konnte.

Diesbezüglich kann eine Pflicht der Klägerin, sich innerhalb der Anfechtungsfrist zu informieren nicht angenommen werden.

Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung ist für unwirksam zu erklären, wenn darüber in einer Form abgestimmt, zu der die Kammer bereits festgestellt hat, dass sie nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Die Hausverwaltung Waldhof AG aus Willich, nunmehr firmierend unter Waldhof GmbH, mit ihrem Geschäftsführer Jan Büschgens ist schon seit Jahrzehnten erfolgreich darin, opponierende Wohnungseigentümer zu Eigentümerversammlungen nicht einzuladen.

Natürlich stehen immer eine Vielzahl von Zeugen zur Verfügung, die vor Gericht die Versendung oder Überbringung der Einladungen bezeugen können. Auch die Vielzahl der abhanden gekommenen Einladungen hat die Gerichte bisher nicht davon abgehalten, von einer unbewussten Nichteinladung auszugehen oder die Zusendung als erwiesen anzusehen (so z.B.: LG Duisburg, 21 T 30/00; LG Dortmund 1 S 263/13; LG Essen 9 T 85/05; OLG Hamm 15 W 112/05; OLG Hamm I-15 Wx 15/08; AG Bottrop 5 II 5/04; 20 C 13/13; 20 C 3/09; AG Du-Ruhrort 28 C 25/18).

Unsere Veröffentlichung soll dazu dienen, diese Praxis künftig zu erschweren und betroffenen Wohnungseigentümern die Möglichkeit zu geben, die eigenen Rechte besser durchzusetzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Willich Waldhof ag GMBH Jan Büschgens