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Wem obliegt die Baumpflege auf sondernutzungsberechtigter Gartenfläche; § 21 Abs. 4 WEG
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 17/19, 29.01.2020
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Wenn in der Teilungserklärung Instandsetzungspflichten hinsichtlich der Bäume dem einzelnen Sondernutzungsberechtigten auferlegt wurden, kann die Verpflichtung, erstmals einen ordnungsmäßigen Zustand herzustellen, der Gemeinschaft obliegen.

Ein Kronenpflegeschnitt gehört über fünf Jahre nach Abschluss des Teilungsvertrages nicht mehr zu einer Maßnahme der erstmaligen Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Wird der Begriff Instandsetzung sowohl im baurechtlichen wie im werkvertraglichen Sinne verstanden, ist der sondernutzungsberechtigte Wohnungseigentümer zur Instandhaltung verpflichtet, wenn die Teilungserklärung ihm die Instandsetzung der sondernutzungsberechtigten Gartenfläche zuweist.
Die Entcheidung des Amtsgerichts muss kritisch betrachtet werden. Dass der Sondernutzungsberechtigte bei entsprechender Instandhaltungsverpflichtung seinen Garten selber pflegen muss, versteht sich von selbst. Da die sich in dem Garten befindenden Bäume, die meist sogar Altbestände aus Zeiten vor der Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft sind, zum Gemeinschaftseigentum gehören, folgt aus § 1 Abs. 5 WEG.

Ein Fällen eines solchen Baumes bedarf als bauliche Veränderung der Zustimmung der Gemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss, auf welchen bei einer vom Baum ausgehenden Gefährdung u.U. ein Anspruch bestehen kann.

Das Beschneiden und Einkürzen der Krone des Baumes verändert die Erscheinung des Baumes ebenfalls, so dass auch hier der sondernutzungsberechtigte Wohnungseigentümer bei einem nicht genehmigten Rückschnitt sich der Gefahr einer Klage durch die Gemeinschaft oder eines einzelnen, von diesem Rückschnitt besonders betroffenen Wohnungseigentümer (z.B. Verlust von Schattenwurf auf die eigene Wohnung) ausgesetzt sieht.

Auch sind bei großen Bäumen die erheblichen Kosten, die auf den sondernutzungsberechtigten Eigentümer zukommen, um den im Gemeinschaftseigentum stehenden Baum zu pflegen, zu berücksichtigen. Der Sondernutzungsberechtigte könnte sich diesen Kosten nicht entziehen, indem er den Baum ohne Genehmigung fällen und eine Ersatzbepflanzung vornehmen lässt.

Da zumindest große Bäume vornehmlich der gesamten Gemeinschaft dienten und alte Baumbestände einen wertbildenden Faktor haben, ist es interessengerecht, diejeingen Arbeiten, die der Sondernutzungsberechtigte nicht selber durchführen kann, weil z.B, ein Steiger oder eine leistungsstarke Kettensäge benötigt wird, um die Baum zu pflegen, der Gemeinschaft diese Kosten aufzuerlegen, wenn die Teilungserklärung keine eindeutige Zuordnung dieser Kosten auf den Sondernutzungsberechtigten vornimmt (so auch AG München, 481 C 24911/16 WEG).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop