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Rückschnitt eines im sondernutzungsberechtigten Gartenteils stehenden Baumes ist Gemeinschaftssache; §§ 1 Abs. 5, 21 Abs. 1 bis 5 WEG
AG München, AZ: 481 C 24911/16 WEG, 28.06.2017
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Ein Baum steht als Teil des Grundstücks gem. § 1 Abs. 5 WEG im Gemeinschaftseigentum der WEG.

Für die Entscheidung über eine Fällung des Baumes wäre daher die WEG passivlegitimiert. Gleiches gilt für die Frage des Rückschnitts, da dieser eine Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG ist.

Weil die Grundstücksteile, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht, im Gemeinschaftseigentum der WEG stehen, ist die Entscheidung über das „ob“ und „wie“ von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung gem. § 21 Abs. 1, 3, 4, 5 Nr. 2 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorbehalten und zugleich deren Aufgabe.

Das Recht zur Gartengestaltung, also etwa die Auswahl der Bepflanzung, das Anlegen von Beeten etc., beinhaltet keine Pflicht, die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bäume auf eigene Kosten instandzuhalten bzw. instandzusetzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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