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Kein Anspruch auf Belegeinsicht gegen ausgeschiedenen Verwalter; §§ 27, 28 WEG
AG Berlin-Lichtenberg, AZ: 22 C 4/19, 05.09.2019
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1. Zwar kann der ausgeschiedene Verwalter unter gewissen Umständen auch noch nach Übergabe Auskünfte schulden.

Dies kann jedoch nicht für die einfache Einsicht in Belege gelten, die der neuen Hausverwaltung übergeben würden. Insofern können sich die Kläger problemlos an die neue Hausverwaltung wenden.

2. Für eine Stufenklage ist zumindest die Behauptung eines bereits bestehenden (nicht bezifferbaren) Anspruchs erforderlich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop