Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Mündliche Information über den Einwurf wahrt das Schriftformgebot nicht.
LG Krefeld, AZ: 2 S 27/21, 21.09.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Eine schriftlich auszusprechende Kündigung eines Wohnraummietvertrages geht nicht schon am 3. Werktag zu, wenn der Kündigende sie um 22.30 Uhr in den Briefkasten des Empfängers wirft und diesen mündlich über den Einwurf und den Inhalt informiert.

Die bloß mündliche Information über den Einwurf wahrt das Schriftformgebot nicht.

Die mündliche Information um 22.30 Uhr verlegt auch den Zeitpunkt der erwartbaren Kenntnisnahme nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Information vor.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Wohnung kündigung zugang birefkasten post brief persönlich einschreiben postbote schriftform textform orginal fristlos fristgerecht ordentlich außerordentlich Bote empfänger vermieter gekündigt frist wie lange ausziehen zeit werktag dritter rechtzeitig zu spät nachts nacht datum tag falsch zugang erhalt wann zugegangen wenn