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Wohnungseigentümer können nicht zur Hausflurreinigung herangezogen werden/ Beschluss über Kosten einer Instandsetzung muss zusätzlich in der Einladung angekündigt werden
AG Oberhausen, AZ: 334 C 52/22, 27.12.2022
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Für die Vergabe eines Handwerkerauftrages von über 5.000,00 EUR sind mindestens drei Vergleichsangebote erforderlich. Dabei müssen die Angebote vergleichbar sein. Es genügt nicht, wenn die Kostenvoranschläge einen unterschiedlichen Umfang aufweisen.

Unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" können keine Beschlüsse gefasst werden.

Über die Finanzierung einer in der Einladung zur Beschlussfassung angekündigten Instandetzungsmaßnahme kann nicht beschlossen werden, wenn dies in der Einladung nicht zugleich angekündigt wurde.

Die Teilungserklärung kann vorsehen, dass Wohnungseigentümer für die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum, welches vornehmlich dem Interesse des Sondereigentums dient, die alleinige Kostenlast zu tragen haben.


Der Gemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz, die Hausflurreinigung den Wohnungseigentümern aufzuerlegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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