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Schadensersatzanspruch wegen Mangel: was gehört zur zentralen Anlage der Haustechnik?
OLG Hamm, AZ: 18 U 205/21, 13.10.2022
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§ 536a Abs. 1 BGB eröffnet keinen Anspruch auf Ersatz der vom Mieter zum Zweck der Mängelbeseitigung gemachten Aufwendungen, sofern die Voraussetzungen von § 536a Abs. 2 BGB nicht vorliegen. Hier fehlt es an den Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 BGB, weil die (angeblich) defekte Notrufanlage in Gestalt der 89 Endgeräte nicht zum Mietobjekt gehörte.

Notrufendgeräte in einem - vermieteten - Altenheim, die nicht über spezifische Leitungen oder technische Vorrichtungen miteinander verbunden sind, lassen sich nicht als "zentrale Anlage der Haustechnik" im Sinne des Mietvertrags oder auch nur als wesentlicher Bestandteil einer solchen "zentralen Anlage" auffassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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