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Land Hessen muss Mietkosten für Impfzentrum tragen
VG Frankfurt am Main, AZ: 5 K 3054/21.F, 14.09.2022
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Anlässlich der Covid-19-Pandemie verpflichtete das Land Hessen die hessischen Landkreise und kreisfreien Städte durch "Einsatzbefehl", innerhalb kürzester Zeit jeweils ein Impfzentrum zu errichten und zu betreiben. Gleichzeitig begründete das Land mit dieser Anordnung, die in der Form des Verwaltungsakts ergangen ist, einen Anspruch der Kommunen auf Erstattung der insoweit entstehenden Kosten. An dieser ausdrücklichen Kostenzusage muss sich das Land Hessen festhalten lassen.?

Dieses mit dem Einsatzbefehl praktizierte Vorgehen des Landes, das hinsichtlich der Finanzierungszusage dem Bereich der Leistungsverhaltung zuzuordnen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist anerkannt, dass die Gewährung staatlicher Leistungen - ob an Bürger oder andere Rechtssubjekte - keine formell-gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erfordert, sondern hierfür "jede andere parlamentarische Willensäußerung, insbesondere etwa die etatmäßige Bereitstellung der (...) erforderlichen Mittel"

Der Stadt Frankfurt am Main kommt kein "beherrschender Einfluss" auf die Betreibergesellschaft der Frankfurter Festhalle zu, von der sie die Flächen für den Betrieb ihres Impfzentrums angemietet hatte. Der Ersatz der geltend gemachten Mietkosten scheitert deshalb auch nicht an den konkreten Bestimmungen des Einsatzbefehls zur Übernahme von Aufwendungen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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