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Zur Zahlung unter Vorbehalt mit Erfüllungswirkung, § 362 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XI ZR 36/98, 06.10.1998
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1. Grundstücke in der ehemaligen DDR haften aus Grundpfandrechten, die von einem staatlichen Verwalter bestellt worden sind, in dem durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen festgestellten Umfang einer noch bestehenden Bereicherung; eine Haftung für rückständige Zinsen, die während der staatlichen Verwaltung aufgelaufen sind, besteht nicht.

2. Funktionsnachfolger der Sparkassen der ehemaligen DDR als Teile der volkseigenen Wirtschaft sind in bezug auf das Verwaltungsvermögen nach Art. 21 des Einigungsvertrages die durch Ländergesetze bestimmten öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute.

3. Die Leistung eines Schuldners unter dem Vorbehalt einer Rückforderung ohne Änderung der den Gläubiger treffenden Beweislast ist keine Erfüllung.

Soll die Rechtsposition der Schuldner trotz Zahlung des geforderten Betrags unverändert erhalten bleiben, sind sie befugt, sich noch nach der Zahlung auf die Verjährung der Zinsansprüche zu berufen.

Leistet ein Schuldner unter Vorbehalt, kann ein solcher Vorbehalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 86, 267, 269 ff.; BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 52/82, NJW 1984, 2826; BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162) unterschiedliche Bedeutung haben: Im allgemeinen will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 208 BGB) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete gem. § 812 BGB zurückzufordern; ein Vorbehalt dieser Art stellt die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung nicht in Frage. Anders ist es, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, daß den Leistungsempfänger für einen späteren Rückforderungsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll. Ein Vorbehalt dieser Art ist keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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