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Wann ist eine Jahresabrechnung nach neuem WEG fehlerhaft?; §§ 28, 43, 44 WEG
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 54/21, 27.05.2022
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Die beschlossenen Einzelabrechnungen sind für ungültig zu erklären, wenn aufgrund einer Rüge festgestellt werden muss, dass die Salden unzutreffend sind.

Das genaue Ausmaß des Fehlers muss dabei nicht rechnerisch dargelegt werden, es genügt, wenn ein Fehler festgestellt wird, der sich notwendig auf die Ergebnisse ausgewirkt hat, da dann der Beschluss in jedem Falle rechtswidrig ist. Dann ist notwendig der gesamte Beschluss für ungültig zu erklären, denn eine Beschränkung auf einzelne abgrenzbare Rechnungspositionen ist schon deshalb nicht mehr, wie noch nach altem Recht, möglich, weil das zugrunde liegende Rechenwerk gar nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung ist.

Das Gericht kann sich dabei auf einen feststellbaren Fehler beschränken, da auch nach neuem Recht der Beschluss Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Beschluss und nicht die einzelnen vom Kläger gerügten Beschlussmängel.

Die Entlastung des Beirats ist ungültig, solange noch keine fehlerfreie Abrechnung vorliegt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop