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Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Massenabmahnung bei geringem Umsatz, § 8 Abs. 4 UWG
OLG Brandenburg, AZ: 6 W 93/09, 22.09.2009
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Steht der Umfang der Prozessaktivität (130 in wenigen Monaten) eines Abmahnenden in einem unausgewogenen Verhältnis zu dem Umfang seines eigentlichen Geschäfts (2.000,00 € Umsatz/Monat) , spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es mit der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG nicht um die Verfolgung der wirklich in seinem Geschäftstätigkeit beeinträchtigenden unlauteren Verhaltens geht, sondern um die Generierung von Ansprüchen auf Ersatz von Abmahnkosten und Anwaltsgebühren.

Allein die Tatsache, dass der Abmahnende im Internet für den Absatz derartiger Produkte wirbt, genügt für die Glaubhaftmachung nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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