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Nachträgliche Schwarzarbeitvereinbarung führt zur Nichtigkeit des Werkvertrages / kein Anspruch auf Mängelbeseitigung
BGH Karlsruhe, AZ: Vll ZR 197/16, 16.03.2017
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Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, § 134 BGB nichtig sein, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass es zu einer wirksamen Abänderung des Ursprungsvertrags gar nicht komme, weil bereits die Änderungsvereinbarung selbst unwirksam sei und damit der ursprüngliche nicht zu beanstandende Vertrag weiter gelte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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