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Sondernutzungsrecht begründet keine Klagebefugnis vor den Verwaltungsgerichten aus dem Gemeinschaftseigentum; §§ 9a WEG; 42, 43 VwGO
VG Frankfurt (Oder), AZ: 5 K 1122/19, 20.06.2022
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Ist der Kläger der Auffassung, eine von ihm ausgeübte Betätigung oder ein konkretes Vorhaben bedürfe keiner behördlichen Genehmigung, steht auch § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO der Klage auf Feststellung der Erlaubnisfreiheit nicht entgegen, weil vom Rechtsstandpunkt des Klägers eine auf Erlaubniserteilung gerichtete Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO nicht infrage kommt.

Zwar ist ein Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen, gleichwohl vermittelt das Sondernutzungsrecht lediglich eine schuldrechtliche Rechtsposition. Selbst ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht ist wie jede andere Vereinbarung auch weder ein dingliches noch ein grundstücksgleiches Recht.

Es handelt sich hierbei um einen aus dem Gemeinschaftsverhältnis resultierenden schuldrechtlichen Rechtsanspruch des begünstigten Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Gewährung der vereinbarten ausschließlichen Nutzung. Hierdurch wird das Sondereigentum des Berechtigten und der übrigen Wohnungseigentümer lediglich inhaltlich mitbestimmt. Der betreffende Grundstücksteil verliert hierdurch nicht seine Zugehörigkeit zum Gemeinschaftseigentum.

§ 9a Abs. 2 WEG hat nicht nur materielle, sondern zugleich auch verfahrensrechtliche Wirkungen, da sie der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das alleinige Recht zur Prozessführung als gesetzlicher Prozessstandschafter verleiht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Vergemeinschaftung gekorene geborene Ausübungsbefugnis