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einstweilige Verfügung auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes auf der Eigentümerversammlung? - §§ 23, 24 WEG
AG Schwerin, AZ: 14 C 299/2022, 07.10.2022
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Obwohl die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung vom Verwalter bestimmt wird, der die Versammlung auch einberuft (§§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 1, 2 WEG) und einzelner Wohnungseigentümer oder einer Eigentümergruppe nicht das Recht und nicht die Möglichkeit hat, einen Punkt unmittelbar auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung zu bringen, gilt entsprechend § 18 WEG, dass der Anspruch gegen die Wohnungseigentümer geltend zu machen ist.

Ein Anspruch auf Aufnahme eines TOP in einer Eigentümerversammlung kann im Wege der einstweiligen Verfügung nicht geltend gemacht werden, wenn die Ladungsfrist des § 24 Abs. 4 S. 2 WEG nicht mehr gewahrt werden kann und auf diese Frist auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Ein Miteigentümer kann die missliche Situation, die durch § 24 Abs. 4 S. 2 WEG entstehen kann, dadurch entschärfen, dass er die Hausverwaltung unter Fristsetzung rechtzeitig vor der vorgesehenen Versammlung und ausreichend lange vor Ablauf der Frist des § 24 Abs. 4 S. 2 WEG dazu auffordert, sich zu erklären, ob der TOP berücksichtigt wird. Geht die Hausverwaltung innerhalb der Frist darauf nicht ein oder erklärt sie, den TOP nicht beachten zu wollen, bestünde grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis sofort und also noch ausreichend vor Ablauf der Frist des § 24 Abs. 4 S. 2 WEG auf Aufnahme des TOP zu klagen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop