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AGG-Entschädigungsanspruch: Nichtvermietung einer privaten Villa an ein homosexuelles Hochzeitspaar
LG Köln, AZ: 10 S 137/14, 13.11.2015
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Der Ausschluss des Anwendungsbereiches des AGG muss sich alleine nach der objektiv feststellbaren Art des Schuldverhältnisses (z. B. Bonität bei der Kreditvergabe) bestimmen lassen, nicht durch subjektive Kriterien wie "Sympathie".

Weswegen die Überlassung des Schlafzimmers an ein heterosexuelles Paar durch den Vermieter seine Intimsphäre unberührt lassen soll, die Überlassung des Schlafzimmers an ein homosexuelles Paar hingegen die Intimsphäre des Vermieters verletzen soll, erschließt sich nicht.

Erfolgt die Aufforderung, ein Angebot zur Anmietung einer Villa zu tätigen, im Wege elektronischer Medien, so sind die Dienstleistungen der "Öffentlichkeit" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG eröffnet.

Das Merkmal "ohne Ansehung der Person" (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG) liegt vor, wenn der Anbietende regelmäßig im Rahmen seiner Kapazitäten mit jedem zahlungsfähigen und -bereiten Interessenten kontrahiert und dies zu den jeweils gleichen Bedingungen auch tut. Maßgeblich ist hier eine allgemeine und typisierende Betrachtungsweise.

Der Ansehung der Person kommt bei einer gewerblichen Vermietung einer sonst zu privaten Wohnzwecken genutzten Villa zur Ausrichtung von Veranstaltungen allenfalls eine nachrangige Bedeutung zu. Es liegt nicht in der einseitigen Entscheidungsgewalt des Vermieters, durch die Festlegung auf - objektiv betrachtet - willkürliche Auswahlkriterien hinsichtlich seiner Vertragspartner (hier: "Sympathie") den Anwendungsbereich des AGG zu eröffnen oder nicht.

Bei einer zumindest achtmaligen Vermietung einer privaten Villa pro Jahr über fünf Jahre hinweg ist, wenn der Vermieter lediglich dieses eine Objekt gewerblich zur Anmietung anbietet, eine "Vielzahl von Fällen" i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG gegeben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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