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Versicherungsschutz bei Stornierung des Aufenthalts in einer Ferienwohnung - „Einzeln gebuchte Mietleistung“?
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZR 161/16, 14.06.2017
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Das Versprechen von Reiserücktrittsschutz für einzelne Mietleistungen ist unklar, wenn zur Erläuterung auf Ferienwohnungen Bezug genommen wird.

Aus der Klausel „Als versicherte Reise gelten sowohl Pauschalreisen wie auch einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen (zB nur Flug, ein gebuchtes Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung)“ vermag ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer keinen klaren Inhalt zu gewinnen.

Den Klammerzusatz in der Klausel kann man zunächst dahin verstehen, dass die Buchung des Aufenthalts in einer Ferienwohnung vom Begriff der versicherten Reise erfasst wird, gleichviel auf welcher vertraglichen Grundlage sie erfolgt. Der Klammerzusatz kann aber auch so verstanden werden, dass die Buchung einer Ferienwohnung nur dann in den Versicherungsschutz mit einbezogen ist, wenn der ihr zugrunde liegende Vertrag ein miet- oder reiserechtliches Gepräge aufweist. Die Zweifel bei der Auslegung der Klausel gehen gem. § 305 c II BGB zulasten des Reiserücktrittversicherers.

Der Ersatz von Stornokosten setzt nicht voraus, dass der Versicherungsnehmer im Falle des Rücktritts eine Geldleistung erbringen muss oder dass ein Vertrag rückabgewickelt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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