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Rückbau- und Wiederherstellungsanspruch der Gemeinschaft kann auch vom ursprübglichen Zustand abweichen; §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 WEG; 1004 BGB
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 49/21, 17.03.2021
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Nach § 9a Abs. 2 WEG in der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Dazu gehören insbesondere Ansprüche aus § 1004 BGB wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Soweit das gemeinschaftliche Eigentum betroffen ist, hat materiell-rechtlich jeder Wohnungseigentümer einen eigenen individuellen sachenrechtlichen Anspruch aus § 1004 BGB, dass Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums unterbleiben. Soweit anwendbar, weist § 9a Abs. 2 WEG n.F. die Ausübung dieser Ansprüche aber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.

Es besteht lediglich dann eine Duldungspflicht der anderen Wohnungseigentümer gem. § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG, wenn der Beklagte einen Anspruch auf Gestattung der baulichen Maßnahme hat, weil die Rechte anderer Wohnungseigentümer durch diese nicht in einem über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Ein Rückbauanspruch rechtfertigt sich schon allein daraus, wenn die Errichtung einer Mauer der Einräumung eines faktischen Sondernutzungsrechts der hinter ihr liegenden Flurfäche zugunsten des Beklagten gleichkäme, was im alten Recht gänzlich ausgeschlossen war und im neuen Recht zumindest eines Mehrheitsbeschlusses bedürfte.

Die Verjährung begründet insbesondere nicht das Recht, neue nachteilige Veränderungen vorzunehmen, die qualitativ eigenständige Störungen darstellen.

Das bei einer Antragstellung im Rahmen des § 1004 Abs. 1 BGB üblicherweise zu beachtende sog. "Wahlrecht des Störers", der sich selbst aussuchen kann, wie er die Störung abstellt, ist bei Rückbauansprüchen nicht von Relevanz, wobei hier nicht der Wiedereinbau der Tür, sondern als minus Verputz- und Malerarbeiten im Anschlussbereich der abzureißenden Mauer verlangt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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