Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Umfang der Schriftform bei Umbauarbeiten eines Gewerbemietobjekts
OLG Brandenburg, AZ: 3 U 25/21, 25.01.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Ergeben sich die von der Vermieterin vorzunehmenden und zur vertragsgemäßen Nutzung des Mietobjekts erforderlichen Um- und Ausbauarbeiten nicht aus dem Mietvertrag oder den zugehörigen Anlagen und handelt es sich nicht nur um kleinere Bautätigkeiten, sondern um umfangreiche Arbeiten im und am gesamten Gebäude, die einen Zeitraum von mehreren Monaten in Anspruch nehmen und erhebliche Kosten für die zum Ausbau verpflichtete Vermieterin verursachen würden, ist die Schriftform des Mietvertrages nach § 550 BGB nicht eingehalten.

Bei einem Streit wegen der Kündigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage nur dessen (Fort)Bestand, nicht aber die Wirksamkeit der Kündigung selbst, gemacht werden. Soweit ein Feststellungsantrag sich seinem Wortlaut nach auf die Unwirksamkeit einer bestimmten Kündigung beschränkt, ist er in die (umfassendere) Feststellung umzudeuten (Anschluss BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98).

Die Frage, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag (fort)besteht, ist zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beantworten.

Bei einem zeitlich befristeten Mietvertrag über mehr als einem Jahr ist die vorgeschriebene Schriftform nur gewahrt, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere Mietgegenstand, Miete sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergeben. Treffen die Parteien Vereinbarungen zu am Mietobjekt vorzunehmenden Um- und Ausbauarbeiten und dazu, wer diese vorzunehmen und wer die Kosten zu tragen hat, so sind diese Abreden ebenfalls zu beurkunden (Anschluss BGH, Urteil vom 25. November 2015 - XII ZR 114/14).

Rechtsfolge der Verletzung der Schriftform ist, dass das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und nach den gesetzlichen Vorschriften ordentlich kündbar ist. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig. Hat eine Übergabe bisher nicht stattgefunden, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem nach dem Mietvertrag die Übergabe hätte stattfinden sollen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Gewerbe gewerbliche unternehmen firma laden lager kunde kunden gast gäste Vermieter mieter mietvertrag Gewerbemietvertrag Gewerberaum mietraum gewerblich Lokal Geschäft Vertrag unterschrieben unterschrift klausel wirksam bestandteil Teil miete zins mietzins entrichten Zahlen Geld schulden Kaution Frist dauer Gewerbemietrecht Schrift form formerfordernis