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Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Vorverwalter auch im Wege der Prozessstandschaft zulässig, §§ 259, 666 BGB
LG Darmstadt, AZ: 19 T 94/10, 25.01.2012
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Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen den ausgeschiedenen Verwalter gemäß §§ 259, 666 BGB können auch von einem einzelnen Wohnungseigentümer im eigenen Namen aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.

Einer Rechen­schaftspflicht, die zu erfüllen ist, kann nicht mit der Begründung begegnet werden, dass die Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Vorverwalter muss notfalls weggegebene Unterlagen zurück­zufordern oder Auskunftsansprüche gegen Dritte geltend machen.

Diese Entscheidung wurde eingereicht durch:

Dr. Dr. Peter Kunth, Frankfurt am Main
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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