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dauerhaft abgemeldeter Pkw darf nicht auf einem sondernutzungsberechtigten Stellplatz abgestellt werden; §§ 14, 13, 15 WEG; 1004 BGB
LG Hamburg, AZ: 318 S 93/08, 04.03.2009
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Ein Wohnungseigentümer hat gem. § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 13, 14 Ziff. 1 WEG einen Anspruch gegen einen Miteigentümer auf Entfernung eines seit Jahren abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Pkw von dessen sondernutzungsberechtigte Stellplatzfläche.

Die Nutzung des Kfz-Stellplatzes für ein seit Jahren abgemeldetes Fahrzeug entspricht nicht dem Gesetz (§§ 13, 14 Ziff. 1 WEG), den Vereinbarungen und den Beschlüssen der Parteien. Auch wenn der Miteigentümer über ein Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz verfügt, darf er davon nur in den genannten Grenzen Gebrauch machen.

Demnach dient ein Kfz-Stellplatz zum vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs, nicht aber zur dauerhaften – hier jahrelangen – Lagerung eines abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeugs.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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