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Kündigung psychisch kranker Mieter
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 218/03, 08.12.2004
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Mieter als auch Vermieter können nach § 543 BGB fristlos kündigen, wenn sie einen wichtigen Grund angeben. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens kann
ein solcher Grund sein, allerdings muss der Vermieter den Mieter vorher abmahnen, sodass dem Mieter die Möglichkeit gegeben ist, innerhalb einer bestimmten Frist sein Verhalten zu ändern.
Die Kündigung ist in solchen Fällen auch wirksam, wenn der Mieter die Störung gar nicht willentlich verschuldet, wie im Falle einer psychischen Erkrankung.

Stellt aber ein Sachverständiger fest, dass bei Vollstreckung der Kündigung mit schweren pyschischen Reaktionen zu rechnen sei, hat das Interesse des Mieters Vorrecht und er darf wohnen bleiben.
Kommentar von std. iur. Anna Theis :
In der Praxis sollte man nach diesem Urteil als Vermieter davon absehen, psychisch kranken Mietern zu kündigen oder einen Prozess zu führen, da medizinische Sachverständige meistens bestätigen, dass mit schweren psychischen Konsequenzen für den Kranken zu rechnen sei und dieser also wohnen bleiben darf.
Es bleibt offen, wie man sich in so einer Situation als Vermieter wehren kann, da gegenenfalls die anderen Mieter im Haus aufgrund der ständigen Ruhestörungen ausziehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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