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Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen beginnt zum Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 114/04, 19.01.2005
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Nach § 548 BGB beträgt die Dauer der Verjährungsfrist für Ersatzansprüche auf Grundlage von Verschlechterung oder Veränderung des Mietobjektes 6 Monate von dem Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe an gerechnet.
Es spielt keine Rolle, ob der Anspruch bei Wohnungsrückgabe schon entstanden ist. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass möglichst schnell nach der Rückgabe die Wohnung auf eventuelle Schäden und Mängel hin kontrolliert wird und eine schnelle Klarstellung über eventuelle Erstattungsansprüche erzielt wird.
Macht der Vermieter innerhalb der 6 Monate seine Ansprüche geltend, muss der Mieter den Vermieter für die entstandenen Mängel entschädigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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