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Bei zweifelhafter Bestimmung des Rechtsmittels kann eine Partei alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe einlegen, Meistbegünstigungsgrundsatz
LG Essen, AZ: 9 T 29/08, 25.11.2008
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Ist eine zweifelsfreie Bestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts nicht möglich, darf die Partei alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe einlegen, sog. Meistbegünstigungsklausel (BGH NJW-RR 1997, 55).

Anhängigkeit im Sinne des § 62 I WEG n.F. ist in dem Zeitpunkt gegeben, zu dem die Akten beim Streitgericht eingehen. § 62 I WEG n.F. spricht nämlich von den „am 01. Juli 2007 bei Gericht anhängigen Wohnungseigentumsverfahren", und nach § 46 a I Satz 4 WEG a.F. gilt der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids erst dann als Antrag nach § 43 I, wenn die Akten bei dem Amtsgericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingegangen sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beschwerde Berufung rechtsmittel Zuständigkeit zulässiges Zulässigkeit falsches Rechtsmittel verweisung Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop