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Anfechtungsklage gegen Beschluss einer Untergemeinschaft muss sich gegen alle Wohnungseigentümer richten; § 46 Abs. 1 S. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 231/11, 20.07.2012
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1. Eine Klage, mit der ein Beschluss einer Untergemeinschaft der Wohnungseigentümer angefochten oder für nichtig erklärt werden soll (Beschlussmängelklage), ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG stets gegen alle übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als notwendige Streitgenossen zu richten. Die nur gegen einen Teil der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage ist deshalb unzulässig (Senatsurteile vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NJW 2012, 1224, 1225 Rn. 10 ff., vom 10. Februar 2012 - V ZR 145/11).

2. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer auch von den Vorschriften des Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen die es ermöglichen, in einer Gemeinschaftsordnung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und selbständiger Beschlussfassungskompetenz ihrer Mitglieder zu errichten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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