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Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nach 17 Tagen noch als "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO / unbestimmte Beschlussfasung ist rechtswidrig; §§ 18, 23 WEG
LG München I, AZ: 1 S 6883/08, 22.09.2008
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1. Ein Zeitraum von 17 Tagen zwischen dem Erhalt der Gebührenanforderung und der Gebührenzahlung ist noch als geringfügig anzusehen mit der Folge, dass die Klage als demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt anzusehen ist.

2. Ein Abmahnbeschluss, der gegebenenfalls eine Entziehung von Wohnungseigentum gemäß § 18 WEG vorbereiten, soll ist allerdings nicht daraufhin zu überprüfen, ob die hierin erhobenen Vorwürfe richtig). Dies bleibt allein dem konkreten, gerichtlichen Entziehungsverfahren gemäß § 19 WEG vorbehalten.

3. Ein unbestimmter Beschluss ist rechtswidrig und somit aufzuheben. An der Bestimmtheit fehlt des insbesondere, wenn ein Abmahnbeschluss keine konkreten Sachverhalte beschreibt, sondern nur pauschale Aufforderungen enthält, „das Gemeinschaftseigentum nicht zu beschädigen“ oder „von anderen Bewohnern kein Tun oder Unterlassen verlangen, das keine gesetzliche Grundlage hat“.

Die fehlende Bestimmtheit kann den Beschlüssen auch nicht durch Auslegung genommen werden. Beschlüsse sind aus sich heraus objektiv-normativ nach den für eine Grundbucheintragung geltenden Regeln auszulegen (BGH NZM 1998, 955, 956). Maßgeblich ist deshalb in erster Linie das Sitzungsprotokoll. Außerhalb liegende Umstände sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie im Einzelfall jedermann ohne weiteres erkennbar waren
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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