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Leitung der Eigentümerversammlung durch einen Handlungsbevollmächtigten des Verwalters
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 84/08, 17.06.2008
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Der Verwalter ist berechtigt, einen externen Handlungsbevollmächtigten mit der Vertretung als Versammlungsleiter einer Eigentümergemeinschaft zu beauftragen

Das OLG hält ferner die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, der zugleich Miteigentümer ist, zum Führen von Vergleichsverhandlungen für die Gemeinschaft für zulässig. Auch die Teilnahme eines externen Rechtsanwalts an der Eigentümerversammlung soll zulässig sein:

Für seine Tätigkeit im Rahmen der Vergleichsverhandlungen kann Rechtsanwalt
als Geschäftsführer einer Miteigentümerin keine Gebühren nach dem RVG abrechnen. Ein Wohnungseigentümer oder ein Mitglied des Verwaltungsbeirates kann nur auf der Grundlage eines gesondert abgeschlossenen entgeltlichen Vertrages Vergütungsansprüche verlangen, der hier nicht vorliegt. Ein unentgeltliches Auftragsverhältnis nach § 670 BGB begründet demgegenüber für die geleisteten Dienste nicht einen Aufwendungsersatzanspruch.

Dies folgt aus der Unentgeltlichkeit des Auftrags und der ohnehin bestehenden Obliegenheit des Verwaltungsbeirats und eines Miteigentümers zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Objekts, §§ 21 Abs.1, 29 Abs. 2 WEG (BayObLG WuM 1998, 676, 678; vgl. auch BGH NJW - RR 1988, 745; ZIP 2008, 923 für den Aufwendungsersatzanspruch des Vereinsvorstandes; Palandt - Sprau, BGB, 67. Aufl., § 670 Rdnr3).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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