Detailansicht Urteil
Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad rechtfertigt Führerscheinentzug, §§ 3 Abs. 1; FeV § 13 Satz 1 Nr. 2, 46 Abs. 1 und 3 StVG
BVerwG Leipzig, AZ: 3 C 32. 07, 21.05.2008
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
OVG Kassel, AZ: Az. 2 B 1076/10, 06.10.2010
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Führerscheinentzug Trunkenheitsfahrt Fahrrad Alkohol PKW Autofahrer Verwaltungsbehörde Strassenverkehrsamt 1,6 Promille 0/00 FAhrerlaubnis besoffen autofahren
Ähnliche Urteile
- Mithaftung beim Verkehrsunfall auf Autobahn wegen Missachtung der besonderen Sorgfaltspflichten
- Verkehrsunfall: Halber Spurwechsel auf der Autobahn / Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
- Haftungsquote bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen
- Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalls durch den Eigentümer eines mittels Kredit finanzierten Personenkraftwagens.
- Atypische Kollision bei einer Rückwärtsfahrt? / Schadensersatzanspruch eines nichthaltenden Sicherungseigentümers
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Abschleppen Verkehrsunfall Wirtschaftsplan Einstimmigkeit Garage Gemeinschaftseigentum Wurzeln Mietminderung Tierhaltung Veränderung Beirat Teilungserklärung Organisationsbeschluss Kurioses Nutzungsentschädigung Eigenbedarfskündigung Sondereigentum Schimmel Treppenlift Abmahnung Verwalter Eigentümerversammlung Miete Kündigung Protokoll Gegenabmahnung Telefonwerbung Nachbarrecht Beschluss Arzthaftung Wohnungseigentümer Anfechtungsklage Makler Jahresabrechnung Verwaltungsbeirat
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!