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Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad rechtfertigt Führerscheinentzug, §§ 3 Abs. 1; FeV § 13 Satz 1 Nr. 2, 46 Abs. 1 und 3 StVG
BVerwG Leipzig, AZ: 3 C 32. 07, 21.05.2008
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§§ 3 Abs. 1; FeV § 13 Satz 1 Nr. 2, 46 Abs. 1 und 3 StVG

Hat ein Führerscheinbesitzer als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1, 6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in nicht mehr fahrtüchtigem Zustand führen wird.

Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit einhergehender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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