Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Verwalter darf Rechtsanwalt für beklagte Wohnungseigentümer beauftragen; Zur Auswirkung von formellen Mängeln auf die Beschlussfassung; §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 3, 27 Abs. 2 Nr. 2, 43 Nr. 4 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 56/10, 16.03.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
1. Der Verwalter ist im Beschlussanfechtungsverfahren (§ 43 Nr. 4 WEG) berechtigt, für die beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen, wenn gegen die übrigen Wohnungseigentümer Klage erhoben wird, § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG.

2. Das Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Beschlusses entfällt, wenn während des Rechtstreits der Beschluss durch eine erneute Abstimmung der Wohnungseigentümer (Zweibeschluss) bestätigt wird und der Zweitbeschluss bestandskräftig wird.

3. Ein formeller Mangel ist nur dann beachtlich, wenn die Beschlussfassung auf ihm beruht. Damit scheidet eine Ungültigerklärung dann aus, wenn feststeht, dass der angefochtene Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre (vgl. BGH NJW 2002, 1647). Die Beweislast hierfür tragen die beklagten Eigentümer.

4. Die Einstimmigkeit der Beschlussfassung und fehlender Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren zu materiellen Mängeln der Beschlussfassung können ein Kriterium für die fehlende Kausalität darstellen.

5. Wenn von den in der Versammlung anwesenden Eigentümern keine Rüge hinsichtlich der Anwesenheit eines an sich nicht Teilnahmeberechtigten bei der Eigentümerversammlung erhoben wird, kann diesem Verhalten der Eigentümer jedenfalls ein stillschweigender Verzicht auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit entnommen werden.

6. Zwar kommt der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter konstitutive Bedeutung zu. Allerdings muss die für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses erforderliche Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses nicht in das Versammlungsprotokoll aufgenommen werden und kann auch in konkludenter Weise geschehen. Allein aus dem Fehlen einer Beschlussfeststellung im Protokoll lässt sich regelmäßig noch nicht schließen, dass ein Beschluss nicht zustande gekommen ist.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: formellert Mangel ANfechtungsklage Beauftragung eines Rechtsanwaltes Verwalter Zweitbeschluss inhaltsgleicher Nichtöffentlichkeit der versammlung Eigentümerversammlung Öffentlichkeit Verkündung stillschweigend Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop