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Terrassenvergrößerung ist zustimmungspflichtige intensivere Nutzung, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 S. 1 WEG, 1004 BGB
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 538/05, 24.07.2007
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1. Bereits die Gefahr einer intensiveren Nutzung des Gemeinschaftseigentums, an dem einem Wohnungseigentümer hinsichtlich der Terrassen- und Gartenflächen ein Sondernutzungsrecht zusteht, stellt eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung im Sinn der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 NR. 1 WEG dar.

Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Terrasse deutlich vergrößert wird.

2. Vereinbarungen des Erwerbers einer Eigentumswohnung mit dem Verkäufer hat im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander keine rechtliche Bedeutung, solange sie nicht im Grundbuch durch Änderung des Aufteilungsplans als Bestandteil der Teilungserklärung gewahrt worden sind.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn für alle Erwerber Auflassungsvor-merkungen eingetragen waren, so dass bereits eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft bestand, in welcher der Bauträger seine Gestaltungsbefugnis verliert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: erweiterung veranda Gartenterrasse Genehmigungspflicht Wohnungseigentümer Rechtsanwalt Frank Dohrmann WEG Bottrop