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Einstweiliger Räumungsanspruch gem. § 940a Abs. 2 ZPO gegen Dritten auch bei erstmaliger Kenntnis in der mündlichen Verhandlung zulässig
AG Hanau, AZ: 34 C 170/13, 17.09.2013
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§ 940a Abs. 2 ZPO stellt eine vom materiellen Recht losgelöste Möglichkeit zur Durchsetzung eines Räumungsanspruchs gegen besitzende Dritte dar.

Eine erstmals in der mündlichen Verhandlung des Räumungsprozesses gegen den Mieter benannte Person lässt den Anspruch aus § 940a Abs. 2 ZPO nicht entfallen.

Die positive Kenntnis des Vermieters von der Besitzerlangung und der Person des Dritten ist daher erst dann gegeben, wenn dieser Gelegenheit hatte, die in der mündlichen Verhandlung gewonnene Information zu überprüfen, was zwangsläufig erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung geschehen kann.

Es kommt nur auf positive Kenntnis, nicht aber fahrlässige oder grobfahrlässige Unkenntnis an.
Die Entscheidung des AG Hanau entspricht nicht dem exakten Wortlaut des § 940a BGB, der von einer Kenntnis nach der mündlichen Verhandlung spricht. Allerdings dürfte das Agrument der fehlenden Möglichkeit einer Überprüfung eines weiteren angeblichen Besitzers der Mietwohnung in der mündlichen verhandlung nicht möglich sein, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts zutreffend ist. Nur diese Betrachtungsweise verhindert einen dauerhaften Austausch von Personen zum Zwecke der Vermeidung der Räumungsvollstreckung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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