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Vergemeinschaftung eines Individualrechts einzelner Wohnungseigentümer bedarf eines Eigentümerbeschlusses; §§ 10 Abs. 6, 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB
LG Hamburg, AZ: 318 S 79/11, 02.05.2012
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Ein Anspruch auf Unterlassung von baulichen Veränderungen steht jedem Wohnungseigentümer als Individualrecht zu. Die Wohnungseigentümer können diesen Anspruch durch Mehrheitsbeschluss zur Gemeinschaftsangelegenheit machen, so dass er gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3, 2. Halbsatz WEG den Verband aktivlegitimiert.

Es liegt in diesen Fällen der gekorenen Ausübungsbefugnis im pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungseigentümer, ob sie ihre Rechte zu einer gemeinschaftlichen Aufgabe machen, oder der individuellen Rechtsverfolgung überlassen wollen. In jedem Fall bedarf es hierzu aber einer entsprechenden Beschlussfassung.

Eventuelle Abwehrrechtsklagen gegen das Bauvorhaben eines Miteigentümers sind ausschließlich vor den WEG-Gerichten zu verfolgen. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch besteht, ergibt sich aus § 15 Abs. 3 WEG.

Soweit keine speziellen vertraglichen Regelungen bestehen, gelten ergänzend auch die Normen des öffentlichen Baurechts. Eine eventuelle materielle Baurechtswidrigkeit wäre im WEG-Verfahren zu prüfen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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