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Streitigkeit über Anspruch auf Kündigung des Mieters des Nachbarn ist mit 2-facher Jahresmiete anzusetzen.
OLG Hamm, AZ: I-5 W105/23, 28.07.2025
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Ist das (Nicht-)Bestehen eines gesetzlichen, insbesondere nachbarrechtlichen Anspruchs der Beklagten, von den Klägern die Kündigung des Mietvertrages mit den Mietern zu verlangen, streitgegenständlich, ist weder § 9 ZPO, noch § 41 GKG anwendbar.

Dennoch ist § 9 ZPO als Grundlage heranzuziehen und der Streitwert auf die zweifache Jahresmiete zu schätzen.
Bei einer negativen Feststellungsklage über das Nichtbestehen des Anspruch des Grundstücknachbarn auf Kündigung der Mieter des anderen Nachbarn (auf diesen Anspruch muss man auch erst mal kommen) ist § 41 GKG gar nicht und § 9 ZPO ein bisschen anwendbar, so dass der Streitwert irgendwo in der Mitte zu schätzen ist.

Für diese Erkennnis hat der Senat immerhin über 2 Jahre Bedenkzeit benötigt. Da ist es nachvollziehbar, dass die Begründung nicht mehr nachvollzogen werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Beschwerdewert