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Für den Streitwert der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen nach § 28 Abs. 2 WEG n.F. ist weiter die bisherige Rechtsprechung des BGH heranzuziehen, wonach der Nennbetrag der Jahresabrechnung für das Gesamtinteresse und der auf den Kläger entfallende Anteil als Einzelinteresse maßgeblich ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2/13 S 35/22, 08.08.2022
Eine Instandsetzungsregelung ist nichtig, wenn sie tragende Gebäudeteile (hier: Außenwand) erfassen, da sie nach § 5 Abs. 2 WEG zwingendes Gemeinschaftseigentum sind.

Die bestehende Regelung der Teilungserklärung kann aber nach § 140 BGB in eine Regelung über die Kostentragung umzudeuten sein.
AG Köln, AZ: 215 C 60/21, 18.07.2022
Gibt die Teilungserklärung einer Anlage, zu der sowohl Wohnungs- als auch Teileigentumseinheiten gehören, innerhalb eines Gebäudes eine räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe vor, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 127/21, 15.07.2022
Nutzlos ist eine Rechtsverfolgung, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt.

Liegt das klägerische Vorhaben außerhalb der in der Teilungserklärung zulässigen Nutzungszwecke, bedarf dessen Realisierung zwingend einer Änderung des Bestimmungszwecks durch Beschlussfassung der Eigentümerversammlung gem. § 25 WEG.
VG Minden, AZ: 9 K 829/20, 06.07.2022
Es ist einem Wohnungseigentümer nicht gestattet, Felssteine auf Gemeinschaftsflächen (hier: Zugang zum Haus) abzulegen. Insoweit ist unerheblich, dass der ursprüngliche, Zugang mittlerweile tatsächlich nicht mehr als Zugang genutzt wird.

Durch das Betreten einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Treppe über den Punkt hinaus, ab dem ein Einblick auf die Hochterrasse eines anderen Miteigentümers möglich ist, stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in die Privatsphäre dar.
LG Dortmund, AZ: 1 S 165/22, 28.06.2022
Ein hochbetagter und schwer kranker Wohnunsgeigentümer kann sich auch von einem Rechtsanwalt in einer Eigentümerversammlung vertreten lassen, selbst wenn die Teilunsgerklärung eine Vertretung nur durch den Ehegatten, den Verwalter oder einen anderen Miteigentümer gestattet.

Auf eine hypothetische Kausalität des Verfahrensmangels im Hinblick auf die Beschlussergebnisse kommt es bei einem Verstoß gegen das Recht zur Vertretung nicht an. Das folgt aus der Schwere des Eingriffs in die unantastbaren Mitgliedschaffsrechte des ausgeschlossenen Wohnungseigentümers, gegen den auf andere Weise nachträglicher Rechtsschutz in der Regel nicht zu halten ist.
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/21, 08.06.2022
Gehört einem Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit 4 Wohnungen lediglich das Sondereigentum an einer Garage verbunden mit 25/1.000stel Miteigentumsanteilen an der Gemeinschaft und verfügt die Garage über einen Wasseranschluss, der jedoch seit Jahren nicht mehr funktionstüchtig ist, kann der Teileigentümer an den Wasserkosten gleichwohl nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile beteiligt werden, obgleich er an dem Wasserverbrauch der Gemeinschaft nicht beteiligt ist. Entsprechend gefasste Beschlüsse sind nicht zu beanstanden.
AG Stuttgart, AZ: 59 C 172/22, 27.05.2022
Enthält die Teilungserklärung keine Kostenregelung und hat die Gemeinschaft keine abweichende Kostenverteilung beschlossen, sind alle Kosten nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.

Ob ein Anspruch auf Änderung des Kostenverteilerschlüssels gem. § 19 Abs. 2 WEG besteht, ist nicht im Anfechtungsverfahren zu prüfen.
AG Stuttgart, AZ: 59 C 172/22 WEG, 27.05.2022
Das Rubrum ist antragsgemäß zu berichtigen, wenn der Kläger in der Klageschrift die "Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft" und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Beklagte bezeichnet hat, wenn die Auslegung ergibt, dass der Verband in Anspruch genommen werden sollte.

Beschlüsse sind nichtig, wenn nach der Teilungserklärung statt der jeweiligen Untergemeinschaft die Gesamtheit der Eigentümer über die Maßnahmen entschieden hat.
AG Bonn, AZ: 210 C 48/21, 20.05.2022
Der Abbruch der nicht mehr genutzten Schornsteine und Kaminzüge kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Veränderungssperre des § 20 Abs. 4 WEG steht dem nicht entgegen.

Gemäß § 18 Abs. 2 WEG hat die Gemeinschaft ein Ermessen in Bezug auf das, was sie als ordnungsgemäße Verwaltung ansieht. Grundsätzlich besteht ein weiter Ermessensspielraum der Gemeinschaft.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 9 C 277/21, 10.05.2022
Ein Anspruch auf einen Verwalter besteht auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-WEG und kann ggf. auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 26/22, 10.05.2022
Ergibt sich bei der Reparatur eines Daches, dass dieses komplett saniert werden muss, obwohl in einem zuvor von den Wohnungseigentümern einvernehmlich eingeholten Sachverständigengutachten kein akuter Bedarf einer Komplettsanierung festgestellt worden war, ist das Ermessen der Wohnungseigentümer auf eine vollständige Dachsanierung reduziert. Ein entspr. Wohnungseigentümerbeschluss ist wirksam.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 165/21, 07.04.2022
Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass die Einberufungsfrist
mindestens 14 Tage beträgt, entsprach dies der damaligen gesetzlichen
Regelung in § 24 Abs. 4 Satz 2 a.F. WEG. Daher ist davon auszugehen,
dass die Gemeinschaftsordnung gerade keine vom Gesetz abweichende
Regelung treffen wollte.

Die Gemeinschaft kann nicht beschließen, generell auf die Bestellung
eines Beirates zu verzichten.

Beim einem Auftragsvolumen von 4.000,00 € netto sind drei
Vergleichsangebote erforderlich.
AG Landshut, AZ: 14 C 1593/21, 25.03.2022
Erfordert die Prüfung, wie z.B. im Rahmen der §§ 138, 242 BGB, eine wertende Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände, wird es schon wegen der Beweismittelbeschränkung im Grundbuchverfahren zu einer zweifelsfreien Feststellung der Unwirksamkeit nur in Ausnahmefällen in der Lage sein. Bei verbleibenden Zweifeln ist die Überprüfung den Verfahren nach §§ 43 ff. WEG vorzubehalten.
KG Berlin, AZ: 1 W 300/21, 18.03.2022
Für ein Beschlussmängelverfahren, in dem die Wirksamkeit der einseitigen Bestellung des Verwalters durch den teilenden Eigentümer im Streit steht, ist der Verwalter als berechtigt anzusehen, die beklagten übrigen Wohnungseigentümer zu vertreten.

Der teilende Wohnungseigentümer darf sich in einer Klausel der Teilungserklärung die einseitige Bestimmung eines Verwalters nach Entstehung der WEG nicht vorbehalten.

Eine Vollversammlung heilt die Einberufung durch einen Nichtberechtigten auch dann, wenn den Eigentümern der Mangel nicht bekannt ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 77/21, 11.03.2022
1. Für bis zum 30. November 2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen gilt in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG weiter das bisherige Verfahrensrecht; insbesondere bleiben die übrigen Wohnungseigentümer die richtigen Klagegegner.

2. Seit dem 1. Dezember 2020 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden; entgegenstehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind unwirksam geworden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 65/21, 25.02.2022
Die gesetzliche Kostenregelung ergibt sich im Wohnungseigentumsgesetz grundsätzlich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, wonach die Kosten jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seiner Anteile (Miteigentumsanteile) zu tragen hat.
AG Lübeck, AZ: 35 C 39/21 WEG, 11.02.2022
Ein generelles Haustierverbot in der Teilungserklärung verstößt gegen den Kernbereich der Rechte eines Sondereigentümers bzw. gegen §§ 134, 138, 242 BGB und macht die Regelung nichtig.

Die Wirksamkeit von Regelungen in der Gemeinschaftsordnung ist von Amts wegen zu prüfen.
AG Konstanz, AZ: 4 C 397/21 WEG, 10.02.2022
Sind in der Teilungserklärung zum Gemeinschaftseigentum gehörende Einrichtungen (hier. Sauna und Schwimmbad) aufgeführt, obliegt es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sie instandzuhalten.

Jede Beschlussfassung, die einer Vereinbarung widerspricht, kann nicht nach § 20 WEG beurteilt werden, sondern verstößt gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
AG Hamburg-Altona, AZ: 303c C 10/21, 11.01.2022
Schadensersatzansprüche, bei denen der dem Schadensersatzanspruch
zugrundeliegende Sachverhalt vor dem 01.12.2020 abgeschlossen
wurde, sind nach den bis zum 30.11.2020 geltenden Vorschriften des
WEG zu beurteilen.

Bei einer falschen Neuvermessung und Markierung von Stellplätzen
kann dahinstehen, ob dem Kläger nach dem Inhalt der notariellen
Teilungserklärung tatsächlich ein Sondernutzungsrecht an dem
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 15/20, 17.12.2021
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