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Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden WEG ist gem. § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG die Gemeinschaft – alleine – im Rahmen einer gesetzlichen Vergemeinschaftung für die Ansprüche aus § 1004 BGB auf Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums zuständig.

Ein Bedürfnis, einem einzelnen Eigentümer die Möglichkeit einzuräumen, für den Verband zu klagen, besteht nicht.

Möglich wäre allerdings, dass ein in diesen Fällen stets sachdienlicher und in allen Instanzen möglicher Parteiwechsel auf den Verband erfolgt oder der klagende Eigentümer zur Geltendmachung der Ansprüche „rückermächtigt“ wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 155/19, 28.01.2021
Ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und wenn die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sowie wenn einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
LG Köln, AZ: 16 O 255/20, 06.01.2021
§ 48 Abs. 5 WEG ist auf § 9a Abs. 2 WEG analog anzuwenden, wenn die Klage auf Beseitigung vor dem 01.12.2020 eingereicht wurde.

Den Wohnungseigentümern in einem laufenden Rechtsstreit die Ausübungsbefugnis für die Rechte aus ihrem Miteigentum mit der Folge zu entziehen, dass der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden müsste ( und dass die Kläger auf einen jahrelangen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bis zur Erhebung derselben Klage durch diese angewiesen wären, wird hier für unvereinbar mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gehalten.
AG Heidelberg, AZ: 45 C 108/19, 05.01.2021
Der eigenmächtige Einbau einer Ladestation (Wall-Box nebst Aufputz-Verkabelung) für ein Elektroauto in der Tiefgarage einer WEG-Anlage stellt eine bauliche Veränderung dar.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 134/19, 04.08.2020
1. Der Rückbau einer Aufzugsanlage verändert das Gebäude in seiner gesamten Struktur, dass er gerade im Hinblick auch auf diese Aufzüge durchgeplant worden ist.

2. Die beabsichtigte Nutzung einer Sondereigentumseinheit als Hotel geht nicht über eine zulässige Nutzung im Rahmen der Teilungserklärung (Geschäftshaus) hinaus.

3. Eine Beschlusskompetenz dahingehend, einzelnen Eigentümern gesetzliche Ansprüche zu entziehen, kann aus § 10 Abs. 6 WEG nicht gefolgert werden.
AG Hannover, AZ: 481 C 7675/19, 23.07.2020
Der Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG ist nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe, wie z.B. Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen, gebunden.

Der Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG steht Arbeitnehmern mit vertraglich vereinbarter Voll- und Teilarbeitszeit gleichermaßen zu.
ArbG Düsseldorf, AZ: 5 Ca 1315/20, 20.06.2020
Vorrang hat das Sondernutzungsrecht, soweit nicht durch eine auf ihm errichtete bauliche Veränderung das Ein- und Ausparken des Nachbareigentümers auf dessen Sondernutzungsfläche (nahezu) unmöglich gemacht wird. Wenn die Gemeinschaftsordnung eine Einzäunung gestattet, dann ist auch eine Ersetzung der Carportwand erlaubt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 93/19, 25.03.2020
Gehören zu einem Sonnensegel zwei fest in den Gartenboden eingelassene Punktfundamente aus Beton, mit denen die Rohrgestänge des Sonnensegels verschraubt werden, stellt dies eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar.
AG Bottrop, AZ: 20 C 15/19, 28.02.2020
Eine Ermächtigung zum Dachausbau rechtfertigt es, wenn der ausbauende Wohnungseigentümer vorübergehend in das gemeinschaftliche Eigentum eingreift.

Er muss aber dafür zu sorgen, dass das Gemeinschaftseigentum wieder instandgesetzt wird, wie auch, dass in der Zwischenzeit keine Folgeschäden bei den anderen Wohnungseigentümern eintreten.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 72 C 66/20, 20.02.2020
Begehrt ein Eigentümer die Herabsetzung einer Sicherheitsleistung für eine bauliche Veränderung, muss er zunächst versuchen, auf der Eigentümergemeinschaft eine Einigung zu erzielen.

Aufgrund der Bestandskraft eines Beschlusses ist im Folgeverfahren der Einwand ausgeschlossen, der Beschluss habe seinerzeit nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen.

Dieses schließt einen Anspruch auf einen abändernden Zweitbeschluss aus, wenn nicht schwerwiegende Umstände das Festhalten an der bestehenden Regelung als unbillig erscheinen lassen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 103/19, 13.02.2020
Die Anforderungen, die im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre an die hinreichende Konkretisierung einer zu sichernden Planung der Gemeinde zu stellen sind, sind mit Rücksicht auf die gemeindliche Planungshoheit gering.?
VGH München, AZ: 1 N 17.1236, 19.12.2019
Beseitigungs- oder Wiederherstellungsansprüche sind nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der die Beseitigung bzw. Wiederherstellung verlangende Wohnungseigentümer selbst gegen § 22 Abs. 5 WEG verstoßende bauliche Veränderungen vorgenommen oder eine vergleichbare bauliche Veränderung anderer Wohnungseigentümer geduldet hat.
LG Dortmund, AZ: 1 S 174/19, 16.12.2019
Installation einer Videoüberwachungsanlage zur Überwachung der Ein- und Ausgangsbereiche des Gebäudes und der dazugehörigen Tiefgarage stellt eine bauliche Veränderung dar, die jeden einzelnen Miteigentümer beeinträchtigt. ?
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 3513/18, 12.12.2019
Grundsätzlich sind Eigentümerbeschlüsse gem. den §§ 133, 157 BGB auszulegen, wobei, nachdem sich ihre Wirkung gem. § 10 IV WEG auch ohne Eintragung auf den Sondernachfolger erstreckt, eine objektive und normative Auslegung vorzunehmen ist, bei der es auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten nicht ankommt. Maßgebend sind deshalb der Beschlusswortlaut sowie der sonstige Protokollinhalt.?
LG Berlin I, AZ: 55 S 18/19 WEG, 03.12.2019
Wer eine bauliche Maßnahme durchführt muss darlegen und beweisen, dass kein Nachteil für seine Miteigentümer entstanden ist.
AG Düsseldorf, AZ: 290a C 76/19, 25.11.2019
Der Umbau eines Spitzbodens zu Wohnzwecken stellt eine bauliche Veränderung dar, die wegen der intensiveren Nutzung von den übrigen Wohnungseigentümern nicht geduldet werden muss.

Ein Wohnungseigentümer muss es bis zu 20 Mal im Jahr dulden, dass ein Wohnwagen für bis zu 45 Minuten zwecks Beladens und Entladens auf dem Gemeinschaftsgrundstück geparkt wird.

Etwaige Erstattungsansprüche eines Eigentümers wegen verauslagter Kosten für die Gemeinschaft richten sich grds. gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband und nicht gegen die übrigen Eigentümer.
LG Dortmund, AZ: 1 S 5/19, 19.11.2019
Grundsätzlich brauchen die Wohnungseigentümer vor der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters keine Alternativangebote einzuholen.

Dass auf Wunsch einiger Eigentümer in der Versammlung dem Konkurrenzunternehmen erlaubt wurde, sich vorzustellen, ist keine Veränderung der Sachlage, wenn die Vergütung der Verwaltungsangebote identisch ist.
AG Neuss, AZ: 93 C 1989/19, 08.11.2019
Ist § 22 I WEG wirksam abbedungen, sind die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts (insbesondere die §§ 906 ff. BGB und das landesrechtliche Nachbarrecht) und des öffentlichen Rechts, soweit sie drittschützenden Charakter haben (zB Abstandsflächenvorschriften), entsprechend anzuwenden. ?
LG Hamburg, AZ: 318 S 47/18, 07.11.2019
Ob eine erhebliche optische Veränderung des Gebäudes ein Vorteil oder ein Nachteil ist, können im Regelfall auch verständige Wohnungseigentümer unterschiedlich bewerten, selbst wenn die Maßnah­me dem gängigen Zeitgeschmack entspricht.
LG Hamburg, AZ: 318 S 45/18, 30.10.2019
Nachträge, die auf einer bereits unterschriebenen Vertragsurkunde unterhalb der Unterschriften angebracht werden und wegen der Regelung eines wesentlichen Punktes formbedürftig sind, müssen zur Wahrung der Schriftform erneut von beiden Vertragsteilen unterzeichnet werden.
OLG Köln, AZ: 1 U 83/18, 04.10.2019
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