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Nach § 10 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unbillig erscheint.

Allein die voraussichtliche Erzielung eines um ca. 14,6 % höheren Verkaufserlöses im Fall der Änderung genügt hierfür nicht.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 72/22, 22.06.2023
Wird ein der Jahresabrechnung zugrunde liegender Beschluss über eine von dem Gesetz oder einer Vereinbarung abweichende Kostenverteilung rechtskräftig für ungültig erklärt, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu der Erstellung einer korrigierten Jahresabrechnung verpflichtet und kann jeder Wohnungseigentümer eine solche verlangen; über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse haben die Wohnungseigentümer auf der Grundlage der korrigierten Abrechnung neu zu beschließen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 251/21, 16.06.2023
Maßgeblich für die Beurteilung der Einheitlichkeit von Gebäuden ist bei einem Überbau immer die Verkehrsanschauung; die körperliche bautechnische Beschaffenheit stellt nicht das allein entscheidende Kriterium dar, sondern erlangt nur im Rahmen der festzustellenden Verkehrsanschauung Bedeutung.?
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 12/22, 15.06.2023
Beschließen die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme und wird der Beschluss angefochten, richtet sich das Gesamtinteresse nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme.

Dies gilt auch bei der Anfechtung eines Grundlagenbeschlusses über eine Instandsetzungsmaßnahme.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 222/22, 15.06.2023
Den Wohnungseigentümern kommt bei Änderungen des Kostenverteilerschlüssels ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

Dass einzelne Maßnahmen an diesen Bauteilen in nicht amortisierter Zeit in der Vergangenheit auf Gemeinschaftskosten durchgeführt worden sind, führt nicht dazu, dass damit in Zukunft abweichende Beschlüsse nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG ausgeschlossen wären.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 91/22, 31.05.2023
Ein Eigentümer kann auch wiederholt Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen, solange das Einsichtsbegehren nicht treuwidrig ist.

Alleine die Übersendung von Kopien oder Ausdrucken genügt nicht, denn der Eigentümer hat einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Originalbelege.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 15/23, 23.05.2023
Ein Beschluss, der den Verwalter zum Herrn der Gemeinschaft macht und die Eigentümer zu Knechten, die seinen Willen auszuführen haben, ist rechtswidrig und auf rechtzeitige Anfechtung hin für ungültig zu erklären.

Der Verwalter kann nicht generell ermächtigt werden, Verträge aller Art abzuschließen, da dies den Grundsatz des § 18 Abs. 1 WEG seiner praktischen Bedeutung beraubt.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 62/22, 12.05.2023
Die Unterlagen, in die Einsicht gewährt werden soll, müssen hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Allerdings ist es im Grundsatz Aufgabe des Klägers als Anspruchsteller, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen, hierzu gehört auch die Existenz von Unterlagen, in die Einsicht begehrt wird. Jedoch trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, wonach sie näheren Vortrag zu den vorhandenen Unterlagen halten muss.

Ein Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, Verwaltungsunterlagen zu kopieren.

Das Einsichtnahmerecht ist kein höchstpersönliches Recht, insofern ist eine Vertretung zulässig, ebenso kann ein Eigentümer sich jedenfalls von einem Rechtsanwalt oder weiteren Wohnungseigentümern begleiten zu lassen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 90/22, 11.05.2023
Ein Wohnungseigentümer darf ohne Beschluss oder Vereinbarung nicht auf der Gemeinschaftsfläche parken.

Ein mit einer Pkwplane abgedecktes, geparktes Fahrzeug im Vorgarten und auf dem Bürgersteig widerspricht den optisch zumutbaren Belangen der weiteren Wohnungseigentümer.

Ein Beseitigungsanspruch besteht auch als Wiederherstellungsanspruch bezüglich des früheren Zustandes und der am gemeinschaftlichen Eigentum angerichteten Schäden, wie zB zur Befestigung hergestellte Bohrlöcher.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 12 C 624/21, 11.05.2023
Ein Wohnungseigentümer kann direkt auf Beseitigung von aufgestellten Videokameras klagen, wenn er beim Betreten oder Verlassen der Wohnung von der Kamera erfasst wird.

Dass diese zugleich Wohnungseigentümer sind, führt nicht dazu, dass insoweit die GdWE diese Rechte geltend machen muss.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 33/23, 10.05.2023
Maßgeblich für die Frage, welche Reisekosten für den Rechtsanwalt erstattungsfähig sind, ist zunächst der Sitz der Partei.

Allerdings ist für Wohnungseigentümergemeinschaften anerkannt, dass es nicht auf den Ort ankommt, in welchem sich die Anlage befindet, sondern auf den Sitz des Verwalters.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 20/23, 09.05.2023
Zu den Eckpunkten des Verwaltervertrags, die bei der Bestellung in wesentlichen Umrissen geregelt werden bzw. bekannt sein müssen, gehören Laufzeit und Vergütung.

Die durch das Gericht zu treffende Ermessensentscheidung darf das Selbstbestimmungsrecht der Wohnungseigentümer nur insoweit beschränken, als dies aufgrund der zu regelnden Angelegenheit und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unbedingt nötig ist.
AG Essen-Steele, AZ: 21 C 21/22, 03.05.2023
Bei Schäden an einem Pkw durch ein herabrollendes Tiefgaragentor ist der Halter des Pkw in der Beweislast, dass er das Garagentor bei „grün“ und nicht bei „rot“ passiert hat.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft unterliegt keine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dass ein Tiefgaragentor eine Stoppautomatik für bei „rot“ einfahrende Fahrzeuge aufweist.
AG München, AZ: 1290 C 17690/22 WEG, 28.04.2023
Lässt der Mieter einer Eigentumswohnung während des Aufenthalts im Keller den Schlüssel von außen in der Kellertür stecken, muss sich der Wohnungseigentümer dieses im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB fahrlässige Verhalten seines Mieters gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
OLG Brandenburg, AZ: 10 U 100/22, 27.04.2023
Hat ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die vorübergehende Aussetzung eines Beschlusses erwirkt, so können die übrigen Wohnungseigentümer, gegen die die einstweilige Verfügung unter der Geltung des bis zum 30.11.2020 anwendbaren Rechts ergangen ist, den der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Beschlussaussetzung entstandenen Schaden aufgrund eines Anspruchs aus § 945 ZPO im Wege der Drittschadensliquidation ersetzt verlangen.

Ein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in ihrem Verwaltungsvermögen entstandener Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Schadensbetrag in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem im Innenverhältnis unter ihnen geltenden Kostenverteilungsschlüssel verteilt wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 86/22, 21.04.2023
Nimmt der Verwalter ohne Beschluss bauliche Veränderungen vor, ist nur die Gemeinschaft berechtigt, Unterlassungsansprüche gegen den Verwalter geltend zu machen. Der einzelne Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft nur Beseitigung und Rückbau verlangen.
AG Bergisch Gladbach, AZ: 71 C 9/23, 19.04.2023
Es mag vielleicht gegen das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen, einen Verwalter zu bestellen, dessen Geschäftsraum sehr weit vom gemeinschaftlichen Grundstück entfernt ist.

Ist aber die Bestellung gültig, ist dieser Ort der Einsichtnahme hinzunehmen. Die „flexible Bestimmung anhand der Interessenlage“ schafft nur Unsicherheit für Wohnungseigentümer und Verwalter.
AG Heidelberg, AZ: 45 C 103/22, 19.04.2023
Füe eine Anfechtungsklage über eine Jahresabrechnung genügt die Rüge des fehlerhaften Verteilerschlüssels, womit die Anfechtungsklägerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich eines Anfechtungsgrunds genügt hat, da ein unzutreffender Verteilerschlüssel in der Regel immer Einfluss auf das Abrechnungsergebnis hat.

Aufgrund des fehlerhaft angewandten Verteilerschlüssels waren sämtliche angefochtene Einzelabrechnungen antragsgemäß für ungültig zu erklären.

Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte den Anspruch bereits erfüllt hat, kann die Klägerin nicht die Erstellung eines Vermögensberichts i.S.d. § 28 Abs. 4 WEG n.F. verlangen, weil ein solcher nach dem Inkrafttreten des neuen WEG-Rechts zum 01.12.2020 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zum 31.12.2020 zu erstellen ist.
LG Hamburg, AZ: 318 S 54/22, 19.04.2023
Zwar darf die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß der Neuregelung des § 26 Abs. 3 WEG die Verwalterin jederzeit abberufen.

Zur Leistung der Vergütung bleibt sie jedoch für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Abberufung verpflichtet (§ 26 Abs. 3 S. 2 WEG), sofern kein fristloser Kündigungsgrund vorliegt. Die Vergütungspflicht richtet sich auch im Fall einer Abberufung nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 3478/22, 13.04.2023
Durch das regelmäßige Füttern von Vögeln aus dem Fenster der Wohnung heraus wird das gemeinschaftliche Eigentum i.S.v. § 1004 BGB beeinträchtigt.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten zur Beseitigung des Vogelkots aus § 823 I BGB.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 71/21, 06.04.2023
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