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Detektivkosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie prozessbezogen waren und sich - gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes - in vernünftigen Grenzen halten.
LG Berlin I, AZ: 80 T 489/22, 18.01.2023
Zu lautes Fernsehen und das Summen eines Deckenventilators kann eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses begründen.

Das hohe Alter eines Mieters ist in der Abwägung mit zu berücksichtigen, führt aber nicht dazu, dass andere Mieter Lärmbelästigungungen hinnehmen müssen.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 27 C 1107/20, 20.12.2022
Auch wenn im Vertrag steht, dass man ohne Gründe mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen kann, kann die Kündigung nach den allgemeinen Regeln, vor allem §§ 241 Abs. 1, 242 BGB, überprüft werden. Wenn die Kündigung den Einwand des Rechtsmissbrauchs bekommt, ist sie rechtlich ungültig.
LG Stuttgart, AZ: 20 O 256/21, 16.12.2022
Im Rahmen des Kündigungsfolgeschadens ist zu berücksichtigen, dass der Betrieb des Mieters - so es nicht zur außerordentlichen Kündigung gekommen wäre - während der nach der außerordentlichen Kündigung verbleibenden Vertragslaufzeit durch hoheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beschränkt worden wäre.
KG Berlin, AZ: 8 U 129/21, 21.11.2022
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 S. I BGB gestattet abweichend von § 543 Abs. 2 S. 3 BGB auch eine
Aufrechnung mit solchen Forderungen, die erst nach Zugang der Kündigung fällig werden, nicht indes mit solchen, die nur wegen der Beendigung desMietverhältnisses entstehen (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, 15. Aufl. 2021, BGB § 569Rn. 86; MüKoBGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, BGB § 569 Rn. 44).

Von daher ist eine Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch der Kaution nicht möglich, weil dieserAnspruch erst nach der Beendigung des Mietverhältnisses fällig wird.
LG Essen, AZ: 15 S 35/22, 16.11.2022
Wer als einer von zwei Mietern an mehrstündigen Trinkgelagen mit lautstarken Unterhaltungen sich beteiligt und den Hauseingang für Mitmieter blockiertsowie laute Musik abspielt, kann wirksam ordentlich gekündigt werden.
AG Köln, AZ: 219 C 95/21, 11.11.2022
Die Ablehnung einer möglichen Therapie durch den suizidgefährdeten Mieter führt nicht grundsätzlich dazu, dass das Vorliegen einer Härte abzulehnen oder bei der Interessenabwägung den Interessen des Vermieters der Vorrang einzuräumen wäre.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 390/21, 26.10.2022
Herausgabe von Wohnräumen im Sinne des § 259 ZPO entziehen, kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann gerechtfertigt sein, wenn er seinen Widerspruch gegen die Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 574 ff. BGB damit begründet, die von ihm seit der Kündigung unternommene Suche nach Ersatzwohnraum sei bislang erfolglos geblieben, weshalb eine Räumung und Herausgabe der Wohnräume bei Beendigung des Mietverhältnisses für ihn wegen drohender Obdachlosigkeit eine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB darstelle.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZB 58/21, 25.10.2022
Eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch i.S.d. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn durch die Anmietung lediglich ein vorübergehender Wohnbedarf, der aus besonderem Anlass entsteht (etwa Urlaub, Um- oder Neubau der eigentlichen Wohnung), gedeckt werden soll.
LG Heidelberg, AZ: 5 S 16/22, 13.10.2022
Wurde jahrelang eine Untervermietung hingenommen, die nach dem Mietvertrag grds. gestattet war, ist das für eine ordentliche Kündigung erforderliche Gewicht erst dann gegeben, wenn die vollständige Gebrauchsüberlassung trotz eines entgegenstehenden gerichtlichen Unterlassungstitels gleichwohl fortsetzen würde.
LG Berlin I, AZ: 67 S 111/22, 11.10.2022
Wenn ein Wohnungseigentümer weniger als 3 Wochen vor der angesetzten Eigentümer-Versammlung bei Gericht beantragt, der GdWE aufzugeben, in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung bereits Monate vorher dem Verwalter mitgeteilte TOPs (u.a. Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags) aufzunehmen, so fehlt es schon am Verfügungsanspruch, da die neue Ladungsfrist von 3 Wochen nicht mehr eingehalten werden kann.
AG Schwerin, AZ: 14 C 299/22, 07.10.2022
Eine schriftlich auszusprechende Kündigung eines Wohnraummietvertrages geht nicht schon am 3. Werktag zu, wenn der Kündigende sie um 22.30 Uhr in den Briefkasten des Empfängers wirft und diesen mündlich über den Einwurf und den Inhalt informiert.
LG Krefeld, AZ: 2 S 27/21, 21.09.2022
Eigenbedarf liegt vor, wenn sich eine Person nach ihrer Scheidung entschließt, in eine andere Stadt umzuziehen und sich hierfür eine bewohnte Doppelhaushälfte kauft, um dort einzuziehen.
AG Münster (Westf.), AZ: 98 C 1500/22, 29.08.2022
Eine Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB führt auch zur Unwirksamkeit der neben der fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB zugleich hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs.
AG Schwandorf, AZ: 2 C 216/22, 08.08.2022
Beruft sich ein Vermieter nach Zugang seiner Kündigungserklärung beim Mieter auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Kündigung, um weitere Mietforderungen gegenüber dem Mieter geltend machen zu können, so handelt er widersprüchlich i.S. d. § 242 BGB und verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben.
AG Donaueschingen, AZ: 2 C 30/22, 22.07.2022
Infolge einer Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird jede Kündigung unwirksam, die auf den Kündigungsgrund des dann fristgerecht und vollständig ausgeglichenen Mietrückstandes gestützt war.
LG Berlin I, AZ: 66 S 200/21, 01.07.2022
Wenn Gewerberäume zum Betrieb eines Geschäfts für Damenbekleidung vermietet werden, ist das Auftreten von Kakerlaken in den Verkaufsräumen ein erheblicher Mangel des Mietobjekts.
OLG Karlsruhe, AZ: 9 U 112/19, 21.06.2022
1. Zwar ist eine Kündigung, die eine fehlerhafte Frist angibt, grundsätzlich unwirksam. Sie kann jedoch in eine wirksame Kündigung gem. § 140 BGB umgedeutet werden.

2. Es besteht keine Sozialauswahl im Rahmen der Eigenbedarfskündigung.
AG München, AZ: 453 C 3432/21, 09.06.2022
Das Begründungserfordernis für die Kündigungserklärung nach § 569 Abs. 4 BGB und die Regelung über die „Schonfristzahlung“ in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wirken nicht in der Weise zusammen, dass es zur Beseitigung einer fristlosen Kündigung jedenfalls ausreiche, die zum Anlass der Kündigung genommenen und im Kündigungsschreiben bezeichneten Rückstände auszugleichen.
LG Berlin I, AZ: 64 S 209/21, 02.06.2022
Ein Aushandeln von Vertragsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Verwender die vorformulierte Klausel nur in Teilen aufgrund des konkreten Vertrages abändert, der Kerngehalt der gesetzesabweichenden Regelung jedoch erhalten bleibt.
LG Hanau, AZ: 2 S 35/20, 31.05.2022
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