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Ein Wohnungseigentümer hat lediglich einen Anspruch auf Errichtung einer Garage der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile, wozu gemäß § 5 Abs. 2 WEG insbesondere die Fundamente und tragenden Gebäudeteile sowie auch das Garagentor gehört.
AG Recklinghausen, AZ: 91 C 21/18, 19.02.2019
Ein in erster Instanz fallengelassener Teilanspruch kann in zweiter Instanz wieder aufgegriffen werden.

Ein - durchaus auch langfristiger - Mietvertrag entzieht den Wohnungseigentümern nicht das Recht zum Mitgebrauch, sondern setzt es weiterhin voraus und regelt nur die Art und Weise der Ausübung, indem er die Möglichkeit des unmittelbaren Eigengebrauchs durch die des mittelbaren Fremdgebrauchs ersetzt und an die Stelle des unmittelbaren Gebrauchs den Anteil an den Mieteinnahmen treten lässt.
LG München I, AZ: 36 S 5297/18, 14.02.2019
Haben sich die Wohnungseigentümer mit Mehrheit zur Anschaffung einer bestimmten Geräteart entschlossen, sind alle Wohnungseigentümer, auch die überstimmten, zur Duldung des Einbaus der Geräte verpflichtet, § 14 Nr. 3, 4 WEG.
LG München I, AZ: 1 S 15412/18, 14.01.2019
Es besteht eine Kompetenz der Eigentümergemeinschaft, eine Ausübung des Sondernutzungsrechts an den Parkplätzen durch Mehrheitsbeschluss zu regeln.

Das Sondernutzungsrecht berechtigt den Rechtsinhaber nur, andere Eigentümer von dem Gebrauch des ihm zugewiesenen Gegenstands auszuschließen, es nimmt der Gemeinschaft aber nicht das Recht, den allgemeinen Gebrauch zu regeln, weil der Gegenstand des Sondernutzungsrechts zum Gemeinschaftseigentum gehört.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 85/16, 21.12.2018
Der Umbau eines Spitzbodens zu Wohnzwecken stellt eine bauliche Veränderung dar, die wegen der intensiveren Nutzung von den übrigen Wohnungseigentümern nicht geduldet werden muss.

Ein im Gemeinschaftseigentum stehender Kellerraum darf nicht von einem Wohnungseigentümer als Lagerfläche genutzt werden.

Ein Wohnungseigentümer muss es bis zu 20 Mal im Jahr dulden, dass ein Wohnwagen für bis zu 45 Minuten zwecks Beladens und Entladens auf dem Gemeinschaftsgrundstück geparkt wird.
AG Dorsten, AZ: 3 C 54/18, 18.12.2018
Hat ein einzelner Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum erlitten, weil eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein, nicht der Verband.

Ist die Willensbildung dagegen erfolgt und ein Beschluss gefasst worden, der jedoch nicht oder nur unvollständig durchgeführt wird, so scheidet, sowohl eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer als auch eine Haftung des Verbandes aus.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 171/17, 16.11.2018
Der Anspruch aus § 985 BGB kann in der Rechtsfolge nur auf
Herausgabe lauten dergestalt, dass der Schuldner die Sache nur in dem
Zustand herausgeben muss, in dem sie sich befindet. Darüber
hinausgehende aktive Tätigkeiten (wie Räumen und Fegen etc.) sind
nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB.
LG München I, AZ: 36 S 12013/17 WEG, 14.11.2018
Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, besteht lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn und soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB stehen.

In Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein.

Zieht die Gemeinschaft auf § 1004 BGB gestützte Individualansprüche der Wohnungseigentümer durch Beschluss an sich, nachdem ein Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch gerichtlich geltend gemacht hat, und hält das Gericht den Beschluss nicht für nichtig, so muss es das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Erledigung eines auf die Vergemeinschaftung bezogenen Beschlussmängelverfahrens aussetzen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 328/17, 26.10.2018
Auf Verlangen ist der Verwalter verpflichtet, den Wohnungseigentümern oder dem Beirat die Namen nebst der ladungsfähigen Anschrift aller Sondereigentümer mitzuteilen, nicht aber bei ihm vorhandene E-Mail-Adressen, selbst wenn ihm diese deshalb von einzelnen Sondereigentümern mitgeteilt worden sind, um auf diesem Weg Informationen vom Verwalter zu erhalten. Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 22/19, 04.10.2018
Ein Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Auszahlung der Mieteinnahmen vermieteter Stellplätze in Höhe des Eigentumsanteils ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 1 WEG. Diese Vorschrift räumt dem einzelnen Wohnungseigentümer bereits keinen unmittelbaren Anspruch auf Auskehr des ihm gebührenden Anteils an den Nutzungen ein.

Dient eine Sache den Zwecken des Mieters als auch - nach Beendigung des Mietverhältnisses - den Zwecken des Vermieters (hier: Bootssteg), ist sie nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet.
LG Berlin I, AZ: 55 S 48/17, 18.09.2018
Der Unterteilungsantrag eines Wohnungseigentümers ist nicht vollzugsfähig, wenn sich aus den Unterlagen zum Vollzugsantrag (geänderter Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung) die fehlende Abgeschlossenheit einer der durch Unterteilung neu zu schaffenden Einheiten daraus ergibt, dass diese Einheit nur über einen im Sondereigentum einer anderen Wohnungseigentumseinheit stehenden Raum zugänglich ist und der den Zugangsbereich als Gemeinschaftseigentum kennzeichnende geänderte Aufteilungsplan im Widerspruch zum ursprünglichen, den Grundbucheintragungen zugrunde liegenden Aufteilungsplan steht.
OLG München, AZ: 34 Wx 66/18, 30.08.2018
Die Wohnungseigentümer sind im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 21 Abs. 4 WEG dazu verpflichtet, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen, ob die Ursache von am Sondereigentum auftretenden Mängeln (hier: Schimmel und Feuchtigkeitsbildung) im Bereich des Gemeinschaftseigentums liegt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 149/17, 17.07.2018
Es besteht keine Pflicht des Verwalters, das Abstimmungsergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat auch dann, wenn es sich nicht um eine Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums handelt, die Beschlusskompetenz, im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers Umbaumaßnahmen zu beschließen, wenn diese dem Gemeinschaftseigentum dienen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 116/17, 05.06.2018
Den Eigentümern ist es nicht gestattet, alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss dazu zu verpflichten, die sich in ihrem Sondereigentum befindenden aber im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster entweder selber zu streichen oder für die Malerarbeiten an den Fenstern auf eigene Kosten selbst ein Unternehmen zu beauftragen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 109/17, 24.04.2018
Ermächtigt eine Gemeinschaftsordnung aus der Zeit vor Inkrafttreten der WEG-Novelle den Verwalter dazu, Beitragsforderungen gegenüber säumigen Wohnungseigentümern gerichtlich namens der übrigen Wohnungseigentümer oder für deren Rechnung im eigenen Namen geltend zu machen, so ist dies ergänzend dahingehend auszulegen, dass dadurch eine Vertretung des Verbandes bei Beitragsklagen ermöglicht werden soll.
LG München I, AZ: 36 S 10312/17 WEG, 19.04.2018
Durch Beschluss können die Wohnungseigentümer nicht feststellen, dass ein Wohnungseigentümer einen „zerstörenden Eingriff in das Gemeinschaftseigentum“ vorgenommen hat und dies eine höhere Kostenbeteiligung an den Kosten einer anstehenden Instandsetzung begründet.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 74 C 75/17, 10.04.2018
Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude bei typisierender Betrachtung regelmäßig schon deshalb störender als die vorgesehene Nutzung, weil eine Wohnnutzung mit typischen Wohnimmissionen sowie einem anderen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums einhergeht und zu anderen Zeiten - nämlich ganztägig und auch am Wochenende - erfolgt.

Einer Unterlassungsklage, mit der sich Wohnungseigentümer gegen die zweckwidrige Nutzung einer Einheit wenden, kann der Beklagte nicht im Wege der Einrede entgegenhalten, dass er die Änderung der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Nutzungsregelung beanspruchen kann.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 307/16, 23.03.2018
Nach § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses notwendig, aber auch ausreichend, dass sein Gegenstand bereits bei der Einberufung ausreichend und eindeutig ,,bezeichnet" ist. Ein Verstoß hiergegen führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.

Ein Verstoß ist unbeachtlich, wenn feststeht, dass es bei ordnungsgemäßer Ladung zu demselben Beschluss gekommen wäre.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 107/17, 22.03.2018
Die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 131/17, 14.03.2018
Trifft die Wohnungseigentümer ausnahmsweise eine Mitwirkungspflicht, ihr Stimmrecht dergestalt auszuüben, dass die erforderlichen Maßnahmen der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums beschlossen werden, haften sie bei deren Verletzung nach § 280 Abs. 1 BGB. Die pflichtwidrig handelnden Wohnungseigentümer haften als Gesamtschuldner.

Aus der Aufgabe des Verwaltungsbeirats, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, ergibt sich keine Pflicht der Beiratsmitglieder, den Verwalter anzuhalten, seinen Pflichten nachzukommen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 101/16, 23.02.2018
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