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Unterliegt ein Berufungsurteil der Revision, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder – im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO – aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der im Urteil oder im Sitzungsprotokoll enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung stattfinden kann.

Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 3/17, 19.07.2017
Ein in der Klageschrift gestellte Antrag "neue Einzel- und Gesamtabrechnungen für die Eigentümergemeinschaft zu erstellen" ist inhaltlich unbestimmt und auch nicht der Auslegung fähig.

Um Einzel- und Gesamtabrechnungen hinsichtlich welcher Wirtschaftsjahre und um welche Beschlüsse in welcher Eigentümerversammlung es sich konkret handelt, muss sich aus dem Schreiben ergeben. Waren auch keine Anlagen, wie z.B. das Protokoll der Eigentümerversammlung oder das Einladungsschreiben, beigefügt, ist der Antrag nicht auslegungsfähig.
LG Hamburg, AZ: 318 S 56/16, 28.06.2017
Die WEG-Beschlüsse sind "aus sich heraus" objektiv und normativ – auszulegen. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

Beschlüsse, die den Wohnungseigentümern abweichend von den gesetzlichen Regeln Pflichten auferlegen, sind nichtig.
AG München, AZ: 484 C 9711/16, 25.04.2017
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Beschlusses über die Sanierung eines Balkons eines Wohnungseigentümers entfällt nicht dadurch, dass der Beschluss bereits ausgeführt worden und nicht mehr rückgängig zu machen ist, weil die Sanierungsarbeiten bereits durchgeführt worden sind.

2. Hat die Eigentümergemeinschaft in das Protokoll der Eigentümerversammlung lediglich aufgenommen, dass eine ausführliche Information durch die Verwaltung und eine Diskussion der Gemeinschaft stattgefunden habe, kann das Gericht anhand dieser Angaben nicht überprüfen, ob die Gemeinschaft ggf. sachfremde Erwägungen in ihre Entscheidung einbezogen hat.
LG Dortmund, AZ: 1 S 99/16, 31.01.2017
Begehrt ein Hausmeister gegenüber einem WEG-Verwalter eine Erhöhung seiner Vergütung, stellt dies ein Angebot unter Anwesenden dar.

Lässt der Verwalter über das Erhöhungsbegehren die Wohnungseigentümer auf der nächsten Versammlung abstimmen, stellt diese zustimmende Beschlussfassung noch eine sofortige Annahme i.S.d. § 147 dar, wenn die Versammlung innerhalb von 6 Monaten erfolgt.

Die Annahme eines Angebots kann als eine Willenserklärung auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Der Umstand, dass der Verwalter diesen erst später umsetzte, hat auf die Wirksamkeit der Annahme keine Auswirkung, wenn durch Übergabe einer Protokoll-Kopie seitens einer Wohnungseigentümerin die Entscheidung der Beklagten auch bekannt gemacht wurde, § 130 Abs. 1 BGB.
AG Nördlingen, AZ: 2 C 532/16, 13.01.2017
Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass das Protokoll von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wohnungseigentümer zu unterzeichnen ist, so genügt es nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Protokollierung, wenn der Verwalter zwei Miteigentümer vorschlägt, ohne dass hierüber eine Abstimmung erfolgt.

Eine Jahresabrechnung, die inhaltlich nicht nachvollziehbar ist, ist unwirksam.
LG Dortmund, AZ: 1 S 376/15, 10.01.2017
Wurde auf der Eigentümerversammlung ein Beschluss ohne vorherige Abstimmung verkündet, ist nicht die Protokollberichtigung, sondern die Anfechtungsklage das richtige Rechtsmittel.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 100/15, 23.12.2016
Sieht die Teilungserklärung zur Gültigkeit einer Beschlussfassung die Unterzeichnung des Protokoll durch einen von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümer vor, so sind die Beschlüsse auch dann aufzuheben, wenn der anfechtende Wohnungseigentümer selber zu Unrecht seine Unterschrift verweigert.
LG Dortmund, AZ: 1 S 35/16, 16.08.2016
Kosten eines von einem Kfz-Haftpflichtversicherer wegen Verdachts eines versuchten Versicherungsbetrugs vorprozessual beauftragten Privatgutachtens können nur ausnahmsweise, nämlich dann als "Kosten des Rechtstreits" im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden und daher von dem im Rechtstreit unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sein, wenn sich das Gutachten auf den konkreten Rechtstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist.
OLG Köln, AZ: 17 W 26/15, 20.04.2016
Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer auf ein Dokument Bezug, das weder Teil des Beschlusstextes noch des Protokolls ist, erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt ist.

Die Publizität der auch gegen Sonderrechtsnachfolger wirkenden Beschlüsse wird dadurch gewährleistet, dass das in Bezug genommene Schriftstück auch in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen ist, wenngleich dies keine konstitutive Wirkung für das Zustandekommen des Beschlusses hat.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 104/15, 08.04.2016
Die Einladung zur Eigentümerversammlung und das Versenden des Protokolls gehört zu den üblichen Aufgaben des Verwalters, die nur dann zu vergüten sind, wenn im Verwaltervertrag dies ausdrücklich vereinbart ist. Grundsätzlich sind vom Grundhonorar auch Portokosten umfasst.
LG Dresden, AZ: 2 S 400/15, 09.03.2016
Ein Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags ist nur dann anzunehmen, wenn aus bestimmten Umständen der Schluss gezogen werden kann, dass der Vermieter gleichzeitig seine Ansprüche gegen den Mieter abschließend regeln will.

Allein durch die Abnahme der Wohnung bringt der Vermieter nicht zum Ausdruck, dass das Mietverhältnis beendet sein soll.
LG Wuppertal, AZ: 9 S 69/15, 05.11.2015
Die Formulierung "die vorliegenden Jahresabrechnungen werden genehmigt" genügt nicht, wenn sich dem Protokoll nicht eindeutig entnehmen lässt, welche Jahresabrechnungen vorlagen. Auch genügt die Bezeichnung "die Jahresabrechnung 2014" wird genehmigt nicht, denn es ist nicht ohne weiteres verständlich, ob nur die Gesamt- oder die Einzelabrechnungen oder alle Abrechnungen genehmigt wurden.

Die Wohnungseigentümer können abweichend von § 29 Abs. 1 S. 2 WEG die Anzahl der drei vorgeschriebenen Beiratsmitglieder durch Beschluss nicht verändern.

Eine Beschlussfassung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn den Eigentümern erst in der Versammlung die Preise der verschiedenen Anbieter bekanntgegeben wurden.
AG Dortmund, AZ: 514 C 40/15, 29.10.2015
Eine Jahresabrechnung entspricht noch der ordnungsgemäßen verwaltung, sofern das Zahlenwerk nicht bereits in einer solchen Weise fehlerhaft ist, dass dies eine Aufhebung der Abrechnung rechtfertigen würde und die in dem Verfahren gegebenen Erläuterungen nachvollziehbar sind.

Ist in der Teilungserklärung vorgesehen, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses die Unterschrift eines von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümers erforderlich ist, genügt es den formalen Anforderungen, wenn bei nur zwei anwensenden Wohnungseigentümern beide das Protokoll unterzeichnen, ohne dass hierzu ein Beschluss gefasst wurde.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 4/15, 13.10.2015
Rücklagenfinanzierte Ausgaben der Eigentümergemeinschaft müssen in der Jahreseinzelabrechnung ausdrücklich als Ausgaben aufgeführt werden, um der Informationsfunktion der Abrechnung gerecht zu werden. Eine Darstellung der Ausgaben in der Anlage zur Jahreseinzelabrechnung reicht hierzu nicht aus.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 18/15, 23.09.2015
Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde.

Der Protokollberichtigungsanspruchs kann sich nicht gegen den Verwalter richten, der an der Versammlung gar nicht teilgenommen und einen Dritten mit der Versammlungsleitung und der Protokollierung beauftragt hat.

Es ist rechtlich relevant, ob die Wohnungseigentümer nur die Bestellung eines Verwalters beschließen oder ob gleichzeitig der Abschluss bzw. die Verlängerung eines Verwaltervertrages beschlossen wird.
LG Stuttgart, AZ: 10 S 10/15, 05.08.2015
Durch das Bespielen eines zum Aufnehmen von Tondokumenten geeigneten und bestimmten Tonbandes allein wird keine neue Sache im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB hergestellt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 206/14, 10.07.2015
Sind die Kläger auf den Erhalt des Protokolls der Eigentümerversammlung angewiesen, dürfen sie den Eingang des Protokolls abwarten, um sodann, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Fristen des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG, eine Anfechtungsklage zu erheben.

Bestimmt die Teilungserklärung zweier räumlich getrennter Häuser, dass für die Gebrauchsregelung in dem einem Haus ein Stimmrechtsverbot des jeweils anderen Hauses existiert, muss die Abstimmung unter Ausschluss der Miteigentümer des jeweils anderen Hauses erfolgen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 91/15, 02.06.2015
Ein Verwalter haftet auch im Falle einer Anfechtung, die u.a. auf eine fehlerhafte Protokollierung gestützt wird, dann nicht für die Verfahrenskosten gemäß § 49 Abs. 2 WEG, wenn die Anfechtung auch auf materielle Gründe gestützt wurde und die Beklagten wegen der schon fehlerhaften Protokollierung die Klage anerkennen, ohne den materiellen Anfechtungsgründen entgegenzutreten (sehr streitig!).
AG Bottrop, AZ: 20 C 10/15, 02.06.2015
Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung oder vergleichbare Maßnahme ist nichtig, wenn das Vorhaben nicht hinreichend beschrieben wird.

Weil Eigentümerbeschlüsse gegen den Sondernachfolger (§ 10 Abs. 3 WEG) und gegen die nicht an der Beschlussfassung beteiligten Wohnungseigentümer wie Gesetze oder Vereinbarungen wirken, sind sie aus sich heraus objektiv und nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (BGH, NJW 1998, 3713).
AG Essen-Borbeck, AZ: 24 C 12/15, 22.05.2015
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